Fluggastrechte gestärkt: Gericht verurteilt Airline für lange Check-in-Schlangen
Wer zwei Stunden vor Abflug am Flughafen erscheint, sollte seinen Flug eigentlich sicher erreichen. Doch was passiert, wenn lange Schlangen am Check-in dieses Bemühen zunichtemachen? Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. September 2025 (Aktenzeichen 11 U 31/25) setzt hier ein klares Signal: Die Verantwortung liegt bei der Airline, nicht bei den Passagieren.
Der Fall: Pünktlichkeit reicht nicht aus
Im konkreten Fall sollten zwei Reisende um 6.55 Uhr abheben. Sie trafen um 4.50 Uhr am Flughafen ein, genau als der Check-in begann. Zehn Minuten später öffnete ein zweiter Schalter, doch an beiden warteten etwa 150 Passagiere für zwei Flüge, die kurz nacheinander starten sollten. Der Check-in dauerte eine Stunde, die Sicherheitskontrolle weitere 50 Minuten. Als die Betroffenen fünf Minuten später am Gate ankamen, war es bereits geschlossen – sie hatten ihren Flug verpasst.
Die Airline verweigerte eine Umbuchung auf einen späteren Flug, sodass die Reisenden ihre Reise nicht antreten konnten. Der Fall landete vor Gericht, wo das OLG Celle eine klare Position bezog.
Reisemangel durch ungeeignete Organisation
Das Gericht stellte fest, dass die Verzögerungen beim Check-in und das daraus resultierende Verpassen des Fluges einen Reisemangel darstellen. Grundsätzlich haftet der Reiseveranstalter für den Erfolg einer Reise und trägt das Risiko, wenn etwas nicht gelingt – in diesem Fall durch die ungeeignete Organisation der beauftragten Airline.
Besonders betont wurde, dass die Reisenden ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt hatten. Drängeln gilt als sozial unerwünschtes Verhalten und ist nicht zumutbar. Da alle Wartenden aufgrund der zeitnahen Starts in derselben Lage steckten, wäre ein Vorrücken durch Drängeln ohnehin nicht fair gewesen.
Europarechtliche Grundlage: Check-in maximal 45 Minuten
Das Gericht verwies auf die Fluggastrechteverordnung, die vorschreibt, dass der Check-in maximal 45 Minuten in Anspruch nehmen darf. Im vorliegenden Fall wurde diese Grenze deutlich überschritten, was die Haftung der Airline unterstreicht.
Neben einem Anspruch auf Erstattung des Reisepreises wies das OLG Celle auf die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruchs für die vergeblich aufgewendete Urlaubszeit hin. Ein endgültiges Urteil wurde zunächst nicht gefällt, da die Passagiere ihre Darlegungen noch beweisen müssen, etwa durch Zeugenaussagen.
Das Gericht regte einen Vergleich zur Beilegung des Rechtsstreits an – gegen eine Zahlung von etwa 6.200 Euro an die Betroffenen. Dieser Fall zeigt, dass Fluggäste sich nicht mit langen Wartezeiten abfinden müssen und Airlines ihre Prozesse optimieren sollten, um solche Situationen zu vermeiden.



