Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage des ehemaligen CDU-Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann gegen ein verfassungsrechtliches „Tempolimit“ für Gesetzgebungsverfahren abgewiesen. Die Vorsitzende Richterin Ann-Katrin Kaufhold erklärte in Karlsruhe: „Die Verfassung setzt der Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren eine Grenze, aber nicht im Sinne eines bezifferten Tempolimits.“
Hintergrund der Klage
Heilmann hatte argumentiert, dass die zunehmende Geschwindigkeit von Gesetzgebungsverfahren die Rechte der Abgeordneten und die Qualität der Gesetzgebung beeinträchtige. Er forderte eine verbindliche zeitliche Obergrenze für die Dauer von Gesetzgebungsprozessen. Das Gericht wies diese Forderung jedoch zurück und betonte, dass die Verfassung zwar Grenzen für übermäßige Beschleunigung setze, diese aber nicht in konkreten Zahlen wie einer bestimmten Anzahl von Tagen oder Wochen ausgedrückt werden könnten.
Urteilsbegründung
Die Richter stellten fest, dass die parlamentarischen Verfahrensregeln bereits ausreichende Schutzmechanismen böten. Die Geschwindigkeit der Gesetzgebung müsse im Einzelfall abgewogen werden, wobei die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Effizienz zu berücksichtigen seien. Ein pauschales Tempolimit würde die notwendige Flexibilität des Gesetzgebers unverhältnismäßig einschränken.
Das Urteil ist endgültig und nicht anfechtbar. Heilmann kündigte an, die Entscheidung zu respektieren, zeigte sich aber enttäuscht. Er hatte gehofft, mit der Klage eine Debatte über die Arbeitsweise des Bundestages anzustoßen.



