Bundesgerichtshof klärt Haftungsfrage bei Impfschäden
In Deutschland wurden während der Corona-Pandemie fast 200 Millionen Impfungen verabreicht. Während die überwiegende Mehrheit der Geimpften keine anhaltenden Probleme hatte, berichteten einige Menschen von gesundheitlichen Schäden nach der Impfung. Diese Betroffenen ziehen häufig vor Gericht, um von den Impfstoffherstellern Auskunft oder Entschädigung zu verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun einen konkreten Fall geprüft, um zu klären, unter welchen Umständen solche Ansprüche rechtlich bestehen. Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet.
Definition und Häufigkeit von Impfschäden
Laut dem Bundesgesundheitsministerium liegt ein Impfschaden vor, wenn eine Person durch eine Schutzimpfung eine Gesundheitsschädigung erleidet, die über die üblichen Impfreaktionen hinausgeht. Übliche Reaktionen sind beispielsweise kurzfristiges Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle. Ob im Einzelfall tatsächlich ein kausaler Zusammenhang zwischen Impfung und Schädigung besteht und damit grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch gegeben ist, entscheiden die zuständigen Behörden der Bundesländer.
Die genaue Anzahl der von Corona-Impfschäden betroffenen Menschen ist schwer zu beziffern. Dem Paul-Ehrlich-Institut wurden von Ende 2020 bis Ende 2024 etwa 350.000 Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen gemeldet. Dies entspricht einer Rate von 1,78 Meldungen pro 1.000 verabreichten Impfdosen. Bei schwerwiegenden Nebenwirkungen lag die Rate bei 0,32 Meldungen pro 1.000 Dosen.
Das Institut betont jedoch, dass es sich bei diesen Meldungen um unerwünschte Reaktionen handelt, die in zeitlicher Nähe zu einer Impfung aufgetreten sind, aber nicht zwangsläufig durch den Impfstoff verursacht wurden. Es handelt sich weder um bestätigte Nebenwirkungen noch um anerkannte Impfschäden im rechtlichen Sinne.
Der konkrete Fall vor dem Bundesgerichtshof
Der BGH befasste sich mit der Klage von Pia Aksoy aus Mainz, die im März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria des Herstellers Astrazeneca geimpft wurde. Kurz nach der Impfung wurden bei ihr verschiedene Gesundheitsschäden diagnostiziert, unter anderem ein dauerhafter Hörverlust auf einem Ohr. „Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die Ursache war“, erklärte die Klägerin während der mündlichen Verhandlung im Dezember. Ihre Berufsgenossenschaft hat den Impfschaden bereits anerkannt.
Von Astrazeneca fordert Aksoy vor Gericht Schadenersatz sowie umfassende Auskunft. Diese Auskunft soll sich unter anderem auf bekannte Verdachtsfälle, Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs beziehen. Der Rechtsstreit trägt das Aktenzeichen III ZR 180/24.
Rechtliche Grundlagen der Herstellerhaftung
Nach dem deutschen Arzneimittelgesetz können Impfstoffhersteller grundsätzlich verpflichtet sein, bei nachgewiesenen Impfschäden den entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Haftung tritt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen ein:
- Der Impfstoff muss bei sachgerechter Anwendung schädliche Wirkungen zeigen, die über ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares Maß hinausgehen.
- Das Risiko der Impfung muss größer sein als ihr Nutzen.
- Oder der Schaden muss darauf beruhen, dass die Fachinformationen nicht den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprachen.
Betroffene haben zudem unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Hersteller. Dieser Anspruch besteht, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat und die Auskunft notwendig ist, um zu prüfen, ob ein Schadenersatzanspruch vorliegt. Die Auskunftspflicht umfasst alle dem Unternehmen bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Verdachtsfälle sowie weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen relevant sein können.
Bedenken des BGH und mögliches Urteil
Die Klage von Pia Aksoy hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies darauf, dass der Impfstoff von Astrazeneca laut der Europäischen Arzneimittelagentur ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise. Rudolf Ratzel, Fachanwalt für Medizinrecht, weist darauf hin, dass viele andere deutsche Gerichte eine Herstellerhaftung aus diesem Grund bereits abgelehnt haben.
In der mündlichen Verhandlung beim BGH wurde jedoch deutlich, dass der Karlsruher Senat der Argumentation der Vorinstanz in einigen Punkten kritisch gegenübersteht. Der Vorsitzende Richter mahnte an, die Anforderungen an den Auskunftsanspruch dürften nicht zu hoch angesetzt werden. Möglicherweise sei das OLG zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein solcher Anspruch zustehe.
Falls der Auskunftsanspruch fälschlicherweise verneint wurde, könnte auch die Begründung, mit der ein Schadenersatzanspruch abgelehnt wurde, der Prüfung des BGH nicht standhalten. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird daher richtungsweisend für die künftige Rechtsprechung bei Impfschadensklagen sein und klären, unter welchen konkreten Umständen Impfstoffhersteller für mögliche Schäden haften müssen.



