Krankenhausreform wird nachjustiert: Bundestag ermöglicht flexiblere Umsetzung
Nach heftigen politischen Auseinandersetzungen um die grundlegende Neuaufstellung der Kliniken in Deutschland hat der Bundestag nun bereits eine Anpassung der noch jungen Krankenhausreform beschlossen. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) brachte das sogenannte Krankenhausreformanpassungsgesetz durch das Parlament, das mehr Spielraum bei der Umsetzung vor Ort schaffen soll. Die Ministerin betonte, damit werde der Weg des Wandels „alltagstauglich“ gemacht, während Kritiker vor einem Aufweichen zentraler Reformziele warnen.
Hintergrund der ursprünglichen Reform
Die von der vorherigen Ampel-Koalition Ende 2024 gegen massive Proteste durchgesetzte Reform sollte den finanziellen Druck zu immer mehr Behandlungsfällen mindern und mehr Spezialisierung bei komplizierten Eingriffen herbeiführen. Der damalige Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sprach sogar von einer „Revolution“ im Krankenhauswesen. Kerninstrument sind neu definierte „Leistungsgruppen“ für Behandlungen mit einheitlichen Vorgaben zu Ausstattung und Fachärzten. Nur Kliniken, die diese Kriterien erfüllen, können entsprechende Leistungen anbieten und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.
Gründe für die Nachbesserungen
Das Netz der etwa 1.700 deutschen Kliniken würde durch die ursprüngliche Reform kleiner werden, da sie darauf abzielt, dass Standorte sich stärker spezialisieren oder kooperieren müssen. Die für die Krankenhausplanung zuständigen Länder protestierten jedoch weiterhin gegen zu starre Vorgaben. Union und SPD vereinbarten daher im Koalitionsvertrag Änderungen für eine flexiblere Umsetzung, die besonders in ländlichen Regionen eine sichere Grund- und Notfallversorgung gewährleisten sollen.
Konkrete Änderungen im neuen Gesetz
- Erweiterte Kooperationsmöglichkeiten zwischen Kliniken und mehr Ausnahmen vor Ort
- Länder können die Erreichbarkeit von Kliniken selbst beurteilen, ohne an bundesweite Vorgaben gebunden zu sein
- Ausnahmen für Kliniken, die Qualitätskriterien nicht erfüllen, können um bis zu drei Jahre verlängert werden – allerdings nur im Einzelfall und mit Einbeziehung der Krankenkassen
- Änderungen bei der Vergütung greifen ein Jahr später als ursprünglich geplant
- Reduzierung der Leistungsgruppen von 65 auf 61 Kategorien
Unterschiedliche Einschätzungen zu den Folgen
Die Bewertungen der Änderungen gehen deutlich auseinander. Gesundheitsministerin Warken erklärte, man habe einen guten gemeinsamen Weg gefunden, um im Transformationsprozess „ungewollte Versorgungslücken“ zu vermeiden. Grundsätzlich bleibe es jedoch dabei: Kliniken, die bestimmte Leistungen anbieten wollen, müssen weiterhin das erforderliche Fachpersonal, ausreichende Erfahrung und entsprechende Ausstattung vorhalten.
Der Grünen-Gesundheitsexperte Janosch Dahmen warnte dagegen vor einer Gefährdung der Patientensicherheit und sogar von Menschenleben. Die Logik der Reform für mehr Spezialisierung und Qualität werde ausgehebelt, da es nun bis zu sechs Jahre lang Leistungsgruppen ohne Erfüllung der Qualitätskriterien geben könne.
Gründe für die grundlegende Reform
Deutschland verfügt im Vergleich zu Nachbarländern über relativ viele Krankenhäuser, und es gibt seit Jahren schwelende Probleme: Finanznöte, Personalengpässe und etwa ein Drittel der 470.000 Betten waren laut Ministerium zuletzt nicht belegt. Die Reform soll eine gesteuerte statt unkontrollierte Neuordnung des Kliniknetzes bewirken. Der finanzielle Druck ist erheblich: Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Kliniken dürften in diesem Jahr weiter auf rund 120 Milliarden Euro steigen.
Weitere Regelungen im Gesetzespaket
Bei einem gemeinsamen Unterstützungsfonds von bis zu 50 Milliarden Euro für die Neuaufstellung der Kliniken erhöht der Bund seinen Anteil von 25 auf 29 Milliarden Euro bis 2035. Dieser Bundesanteil kommt nun nicht mehr aus Mitteln der gesetzlichen Krankenkassen, sondern aus dem Sondervermögen für Infrastruktur. Zudem regelt das Gesetz die Zukunft des „Bundes-Klinik-Atlas“: Das 2024 vom Ministerium gestartete Vergleichsportal zu bestimmten Krankenhausleistungen geht in die Regie des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen über.
Zusätzliche Bestimmungen
Das Gesetz enthält auch andere wichtige Regelungen: Für Termine, die über die bundesweite Service-Hotline 116 117 vermittelt werden, soll künftig bei Radiologen eine maximale Wartezeit von drei Wochen gelten – allgemein gibt es eine Vorgabe von vier Wochen. Röntgenaufnahmen seien „in vielen Fällen eine Grundvoraussetzung für weitere ärztliche Therapieentscheidungen und daher möglichst zeitnah durchzuführen“.
Nächste Schritte und kritische Stimmen
Abschließend muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren, wo nach letzten Klärungen keine größeren Probleme mehr erwartet werden. Geht die Reform der Reform durch, ergeben sich Verschiebungen bei schrittweisen Umstellungen, die bei der Vergütung nun bis 2030 abgeschlossen sein sollen. Der Chef der Techniker Krankenkasse, Jens Baas, mahnte jedoch bereits, die Länder dürften nicht nur „Erfüllungsgehilfe der Lokalpolitik“ sein, die ein natürliches Interesse am Erhalt auch überholter Strukturen habe.



