Baumfällungen im März: Ausnahmeregelungen trotz Frostverzögerung möglich
Baumfällungen im März: Ausnahmeregelungen trotz Frost möglich

Baumfällungen im März: Ausnahmeregelungen trotz Frostverzögerung möglich

Die anhaltende Frostperiode hat in vielen Kommunen zu erheblichen Verzögerungen bei geplanten Baumpflegearbeiten und Fällungen geführt. Während die bundesweite Frist für solche Arbeiten am 28. Februar endet, gibt es dennoch Möglichkeiten, diese Arbeiten auch im März und darüber hinaus durchzuführen. Heiko Schulze sprach mit Dr. Torsten Blohm, dem Sachgebietsleiter der Unteren Naturschutzbehörde im Landkreis Uckermark, über die aktuelle Situation und die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Bundesweite Beschränkungen gelten weiterhin

Die bundesweite Begrenzung von Fäll- und Pflegearbeiten auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar bleibt trotz der wetterbedingten Ausnahmesituation in Kraft. Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine Baumfällungen außerhalb dieses Zeitraums erlaubt sind. Die lange Frostperiode hat jedoch dazu geführt, dass viele geplante Arbeiten nicht termingerecht durchgeführt werden konnten, was insbesondere Gemeinde- und Bauhofmitarbeiter vor Herausforderungen stellt, die zusätzlich durch den Winterdienst beansprucht wurden.

Ausnahmen unter strengen Voraussetzungen

Auf Antrag sind Ausnahmen von dieser Regelung möglich. Voraussetzung ist, dass durch die Baumfällung keine geschützten Arten wie Fledermäuse oder Vögel, beispielsweise Eulen, ihre Lebensstätten verlieren. Die Genehmigungspraxis unterscheidet sich dabei je nach Zuständigkeit: Baum- und Gehölzfällungen, die unter die Baumschutzsatzung der jeweiligen Gemeinde fallen, werden von den Gemeinden eigenständig erteilt. Alle anderen Fällungen, die nicht unter kommunale Verordnungen fallen, werden durch die Untere Naturschutzbehörde entschieden.

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Antragsstellung und Bearbeitungsfristen

Anträge können sowohl von Fachfirmen als auch von Privatpersonen gestellt werden. Einige Kommunen, wie die Stadt Prenzlau, stellen Antragsformulare auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Für Anträge bei der Unteren Naturschutzbehörde sind die erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite des Landkreises Uckermark benannt.

Sofern keine artenschutzrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind, können Ausnahmegenehmigungen zur Verlängerung des Schnittzeitraums kurzfristig erteilt werden. Gebühren für solche Genehmigungen können anfallen, sind jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich.

Arbeiten außerhalb der Frist: Gefahrenabwehr und Pflegeschnitte

Auch in den Monaten März bis September sind Rückschnitte und Fällungen unter bestimmten Umständen zulässig:

  • Zur akuten Gefahrenabwehr sind Maßnahmen möglich, wobei Artenschutzbelange wie Vogelbruten berücksichtigt werden müssen.
  • Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses, beispielsweise bei Hecken, oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind erlaubt. Diese sollten jedoch möglichst nicht in der Hauptbrutzeit erfolgen, um Störungen zu minimieren.

Dr. Torsten Blohm betont, dass trotz der flexiblen Regelungen der Schutz von Flora und Fauna stets im Vordergrund steht. Die Untere Naturschutzbehörde arbeitet eng mit Kommunen und Bürgern zusammen, um ein Gleichgewicht zwischen notwendigen Baumpflegemaßnahmen und dem Naturschutz zu gewährleisten.

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