Frostverzögerung bei Baumfällungen: Gesetzliche Fristen in der Uckermark unter Druck
Durch die lang anhaltende Frostperiode in diesem Winter haben sich in der Uckermark zahlreiche geplante Baumpflegearbeiten und Fällungen erheblich verzögert. Viele Gemeinde- und Bauhofmitarbeiter waren stattdessen verstärkt im Winterdienst eingesetzt, was zu einem Rückstau bei den notwendigen Arbeiten an Bäumen und Gehölzen geführt hat. Diese wetterbedingte Ausnahmesituation trifft nun auf eine wichtige gesetzliche Begrenzung: Laut Bundesrecht sind Fäll- und Pflegearbeiten an Bäumen grundsätzlich nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt.
Ausnahmegenehmigungen: Artenschutz steht im Vordergrund
Trotz der bundesweit geltenden Beschränkung sind Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dr. Torsten Blohm, Sachgebietsleiter der Unteren Naturschutzbehörde im Landkreis Uckermark, betont: „Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung ist, dass keine geschützten Arten wie Fledermäuse oder Vögel, beispielsweise Eulen, ihre Lebensstätten durch die Baumfällung verlieren.“ Die Zuständigkeiten sind dabei klar geregelt: Baumfällungen, die unter die Baumschutzsatzung der jeweiligen Gemeinde fallen, werden von den Gemeinden eigenständig entschieden. Alle anderen Fällungen unterliegen der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.
Antragsverfahren und Bearbeitungsfristen
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen können sowohl von Fachfirmen als auch von Privatpersonen gestellt werden. Einige Kommunen, wie die Stadt Prenzlau, stellen dafür spezielle Antragsformulare auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Für Anträge bei der Unteren Naturschutzbehörde sind die erforderlichen Unterlagen auf der Webseite des Landkreises Uckermark benannt. Sofern keine artenschutzrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind, können diese Genehmigungen kurzfristig erteilt werden. Gebühren können dabei anfallen, sind aber von Fall zu Fall unterschiedlich.
Arbeiten außerhalb der Frist: Gefahrenabwehr und Pflegeschnitte
Für die Monate März bis September gelten strengere Regeln. Rückschnitte und Fällungen sind in diesem Zeitraum nur zur akuten Gefahrenabwehr zulässig, wobei Artenschutzbelange wie Vogelbruten stets berücksichtigt werden müssen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses, beispielsweise bei Hecken, oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind ebenfalls erlaubt. Allerdings sollten diese Arbeiten möglichst nicht in der Hauptbrutzeit erfolgen, um die Tierwelt zu schützen.
Die aktuelle Situation in der Uckermark zeigt deutlich, wie Wetterextreme und gesetzliche Vorgaben im Naturschutz miteinander kollidieren können. Während die Frostperiode die Arbeiten behindert hat, bleibt die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen oberste Priorität, um die lokale Biodiversität zu erhalten.



