Frostbedingte Verzögerungen bei Baumfällungen in der Uckermark
Die anhaltende Frostperiode hat in vielen Kommunen der Uckermark zu erheblichen Verzögerungen bei geplanten Baumpflegearbeiten und Fällungen geführt. Gleichzeitig nähert sich mit dem 28. Februar das Ende der bundesweit geltenden Frist für solche Arbeiten. Heiko Schulze sprach mit Dr. Torsten Blohm, dem Sachgebietsleiter der Unteren Naturschutzbehörde, über die aktuelle Situation und mögliche Ausnahmen.
Bundesweite Frist gilt trotz Wetterausnahme
Die bundesweite Beschränkung von Baumfäll- und Pflegearbeiten auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar bleibt auch in dieser frostbedingten Ausnahmesituation bestehen. Dies bestätigt Dr. Torsten Blohm eindeutig. Die lange Kälteperiode hat jedoch dazu geführt, dass viele geplante Arbeiten nicht wie vorgesehen durchgeführt werden konnten. Gleichzeitig waren Gemeinde- und Bauhofmitarbeiter verstärkt mit Winterdiensteinsätzen beschäftigt.
Ausnahmegenehmigungen unter bestimmten Voraussetzungen
Für die Zeit nach dem 28. Februar sind Ausnahmen auf Antrag möglich. Voraussetzung ist, dass durch die Baumfällung keine geschützten Arten wie Fledermäuse oder Vögel ihre Lebensstätten verlieren. Dies betrifft insbesondere Eulen und andere geschützte Vogelarten, die in Bäumen nisten oder ruhen.
Die Zuständigkeit für Genehmigungen verteilt sich dabei auf verschiedene Behörden:
- Baum- und Gehölzfällungen, die unter die Baumschutzsatzung der jeweiligen Gemeinde fallen, werden durch die Gemeinden eigenständig entschieden.
- Alle anderen Baum- und Gehölzfällungen, die nicht unter kommunale Baumschutzverordnungen fallen, werden durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Uckermark genehmigt.
Antragsstellung und Bearbeitungsfristen
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen können sowohl von Fachfirmen als auch von Privatpersonen gestellt werden. Einige Kommunen wie die Stadt Prenzlau stellen dafür spezielle Antragsformulare auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Für Anträge bei der Unteren Naturschutzbehörde sind die erforderlichen Unterlagen auf der Website des Landkreises Uckermark aufgeführt.
Sofern keine artenschutzrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind, können Ausnahmegenehmigungen zur Verlängerung des Schnittzeitraums kurzfristig erteilt werden. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel zügig, wenn alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.
Arbeiten in den Monaten März bis September
Für die Zeit von März bis September gelten besondere Regelungen:
- Zur akuten Gefahrenabwehr sind Rückschnitte und Fällungen auch in diesem Zeitraum möglich. Allerdings müssen dabei Artenschutzbelange wie Vogelbruten berücksichtigt werden.
- Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses, beispielsweise bei Hecken, oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind zulässig. Diese sollten jedoch möglichst nicht in der Hauptbrutzeit durchgeführt werden.
Die aktuelle Situation zeigt, wie Wetterextreme die geplanten Arbeiten im Bereich der Baumpflege beeinflussen können. Gleichzeitig unterstreicht sie die Bedeutung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen, die auch in Ausnahmesituationen beachtet werden müssen.



