Waldbrände in Südeuropa: Aktuelle Lage und betroffene Regionen
In Teilen Frankreichs, Portugals, Spaniens und Griechenlands wüten derzeit schwere Waldbrände, die durch eine anhaltende Hitzewelle begünstigt werden. Besonders betroffen sind die Pyrenäen, die Costa Brava und Nordportugal. In den Pyrenäen mussten rund 12.000 Menschen aus etwa 20 Gemeinden in Sicherheit gebracht werden. Elf Menschen wurden verletzt, darunter sieben Feuerwehrleute. Ein Waldbrand nahe der spanischen Touristenregion Costa Brava konnte am Wochenende teilweise unter Kontrolle gebracht werden. In Nordportugal waren tausend Feuerwehrleute im Einsatz, um die Flammen zu bekämpfen.
Wie Urlauber die aktuelle Brandsituation prüfen können
Urlauber, die sich über Brände in der Nähe ihres Urlaubsortes informieren möchten, können Google Maps nutzen. Wenn Waldbrände in der Region behördlich gemeldet sind, werden sie mit einem roten Symbol mit weißer Flamme angezeigt, samt betroffener Fläche und Sperrungen im Umkreis. Genauere Informationen bieten die Apps und Websites lokaler Behörden. Bei größeren Brandgeschehen weist das Auswärtige Amt in seinen Reisehinweisen auf konkrete Seiten hin, die Reisenden weiterhelfen.
Die Brandbekämpfung wird durch die aktuelle Hitzewelle erschwert. In den Pyrenäen weht derzeit eine trockene Brise, wie die regionale Brandexpertin des französischen Wetterdienstes Météo-France, Charlotte Couture, der Nachrichtenagentur AFP sagte. In dem betroffenen Département habe es „seit mehr als einem Monat überhaupt nicht geregnet und seit mehr als zwei Monaten nicht nennenswert geregnet“. Wissenschaftler betonen, dass der menschengemachte Klimawandel Extremwetterereignisse wie Dürre und Waldbrände verstärkt.
Rechte bei bevorstehenden Reisen in betroffene Gebiete
Wenn der Urlaub bevorsteht und Brände lodern, macht das Sorgen. Doch Ängste allein begründen keine kostenlose Absage der Reise. Ohne Stornogebühren zurücktreten können Urlauber nur, wenn es beispielsweise um das Hotel große Zerstörungen durch ein Feuer gibt. Reiserechtlich spricht man dann von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Dieses Recht gilt nur bei Pauschalurlauben, also bei von Veranstaltern verkauften Reisepaketen, beispielsweise aus Flug und Hotel.
In der Regel sagen Veranstalter selbst Reisen ab oder bieten Umbuchungen an, wenn wegen Naturkatastrophen vor Ort für Urlauber kaum kalkulierbare Risiken bestehen. Pauschalreisende sollten daher immer erst mit ihrem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen, wenn sie mit Stornogedanken spielen. Wer individuell gebucht hat, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen oder den Reiseveranstalter in die Pflicht nehmen. Allerdings: Bereits gebuchte Leistungen wie Flug und Unterkunft muss man nach deutschem Recht nicht zahlen, wenn diese nicht erbracht werden, so der ADAC. Etwa, wenn das Hotel wegen der Situation vor Ort schließen muss. Ist es jedoch zugänglich, ohne dass Urlauber sich in Gefahr begeben, ist man auf Kulanz angewiesen – falls man keinen flexiblen Zimmertarif gebucht hat, der eine kurzfristige Stornierung ohne Gebühren erlaubt.
Rechte für Urlauber, die bereits vor Ort sind
Liegt man am Strand und im Hintergrund steigen Rauchsäulen auf, ist das Urlaubsgefühl dahin. Pauschalurlauber können unter Umständen Teile des Reisepreises im Nachgang zurückfordern. Beispielsweise, wenn Qualm den Erholungszweck beeinträchtigt oder geplante Ausflüge wegen der Situation vor Ort gestrichen werden. Für eine erhebliche Beeinträchtigung wegen Smog konnten Urlauber laut vergangenen Gerichtsentscheidungen schon 50 Prozent des Reisepreises für die betroffenen Tage zurückverlangen. Wichtig ist laut der Verbraucherzentrale Hamburg, dass man den Mangel unverzüglich vor Ort dem Veranstalter anzeigt und nicht erst nach der Rückkehr.
2025 sprach das Amtsgericht Neuss einer Urlauberin sogar die Rückzahlung des gesamten Reisepreises zu: In der Nähe des Hotels wütete ein Waldbrand und die Flammen waren deutlich sichtbar. Sie hatte den Urlaub abgebrochen und selbst einen Rückflug gebucht, nachdem der Veranstalter dies abgelehnt hatte, weil keine akute Gefahr vorgelegen habe. Laut Gericht war der Zweck einer Erholungsreise nicht mehr erfüllt (Az.: 94 C 276/25). Veranstalter haben in solchen Situationen Fürsorgepflichten und müssen sich darum kümmern, dass sie für ihre Gäste im Zweifel Ersatzunterkünfte oder Flüge organisieren, wenn die Situation vor Ort riskant wird. Endet der Urlaub frühzeitig, gibt es anteilig den Reisepreis zurück. Wer individuell gebucht hat, muss sich selbst um die frühzeitige Abreise oder den Hotelwechsel kümmern und die Kosten dafür tragen.



