EuGH setzt Grenzen: Kirchenaustritt darf nicht automatisch zur Kündigung führen
EuGH: Kirchenaustritt nicht automatisch Kündigungsgrund

EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte bei Kirchenaustritt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klare Grenzen für Kündigungen nach einem Kirchenaustritt gesetzt. Einem aktuellen Urteil zufolge darf der Austritt aus einer Kirche nicht automatisch zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Die Richterinnen und Richter in Luxemburg betonten, dass die religiöse Anforderung angesichts der ausgeübten Tätigkeit tatsächlich wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sein muss.

Konkreter Fall aus Wiesbaden

Hintergrund des Urteils ist ein deutscher Fall: Ein kirchlicher Verein für Schwangerschaftsberatung in Wiesbaden hatte einer Sozialpädagogin nach ihrem Austritt aus der katholischen Kirche gekündigt. Interessanterweise war die Kirchenmitgliedschaft für diese Stelle nicht ausdrücklich erforderlich, und im Beratungsteam arbeiteten zu diesem Zeitpunkt auch zwei Mitglieder der evangelischen Kirche.

Die betroffene Frau arbeitete seit 2006 bei der Caritas und trat 2013 während ihrer Elternzeit aus der Kirche aus. Ihre Gründe waren finanzieller und familiärer Natur: Sie wäre aufgrund des besonderen Kirchgelds des Bistums Limburg verpflichtet gewesen, mehr als 2.000 Euro pro Jahr zu zahlen. Ihr Ehemann war zuvor aufgrund der Finanzaffäre um den Luxussitz des früheren Bischofs von Limburg ausgetreten und wollte diese Zahlungen nicht mittragen.

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Kirchliche Position und Loyalitätskonflikt

Die Kirche sah im Austritt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Loyalitätspflicht. Nach kirchlichen Regeln gilt der Austritt als eines der schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. Als die Frau 2019 nach ihrer Elternzeit zurückkehren wollte und sich weigerte, wieder in die Kirche einzutreten, folgte die Kündigung.

Die Sozialpädagogin betonte jedoch, dass sich an ihrer Haltung zu christlichen Werten und ihrem persönlichen Glauben nichts geändert habe. „Ich wollte gar nicht austreten. Ich war und bin ein sehr gläubiger Mensch“, erklärte sie. Bis zuletzt habe sie auf eine Lösung gehofft und würde sehr gerne weiter in ihrem Team arbeiten.

Rechtliche Bewertung des EuGH

Der EuGH stellte klar, dass nicht ersichtlich sei, warum die Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin wesentlich sein sollte. In einer solchen Situation scheine der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Selbstbestimmung nicht infrage zu stellen. Entscheidend sei auch, ob die Kirchenmitgliedschaft von anderen Mitarbeitenden mit den gleichen Aufgaben verlangt werde.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass letztlich das Bundesarbeitsgericht den konkreten Fall entscheiden müsse. Dieses hatte sich zuvor an den EuGH gewandt und muss dessen Auslegung nun bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

Weitere rechtliche Schritte möglich

Je nach Ausgang des Verfahrens könnte der Fall auch noch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe landen. Dieses hatte erst vor einigen Monaten ein wichtiges Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht gefällt und darin das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen betont.

Die Bedeutung dieser Rechtssprechung ist erheblich, da Kirchen in Deutschland große Arbeitgeber sind. Allein beim Wohlfahrtsverband Caritas arbeiten nach eigenen Angaben knapp 771.000 Menschen. Das Urteil des EuGH setzt damit wichtige Maßstäbe für das Spannungsfeld zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und den Rechten von Arbeitnehmern.

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