Skiplagging: Der umstrittene Spartrick für Flugreisen
Fliegen kann teuer sein, weshalb Reisende ständig nach Möglichkeiten suchen, um Kosten zu sparen. Ein verbreiteter Trick ist das sogenannte Skiplagging, bei dem Passagiere bewusst Teilstrecken eines gebuchten Fluges auslassen, um von günstigeren Tarifen zu profitieren. Doch dieser Spartrick birgt erhebliche Risiken und wird von Fluggesellschaften zunehmend streng verfolgt.
Das Paradox der Flugpreise
Es klingt paradox, aber in der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Umsteigeflug mit einem zusätzlichen Stopp deutlich weniger kostet als eine Direktverbindung auf derselben Strecke. Laura Frommberg vom Fachportal „aerotelegraph.com“ erklärt dieses Phänomen: „Das gilt vor allem auf Strecken, auf denen eine Airline auf der Direktverbindung konkurrenzlos unterwegs ist.“ Die genauen Gründe für diese Preisgestaltung bleiben oft im Verborgenen, Faktoren wie Nachfrage und Wettbewerb spielen jedoch eine entscheidende Rolle.
Frommberg betont, dass das Ausnutzen dieser Tarifunterschiede fast etwas Spielerisches hat und zur menschlichen Natur gehört. In den USA hat diese Praxis sogar einen eigenen Namen erhalten: Skiplagging. Das Prinzip ist einfach: Ein Passagier möchte von A nach B fliegen, bucht aber stattdessen einen Flug von A über B nach C, weil dieser günstiger ist. Anschließend lässt er den Flug von B nach C verfallen. Eine ähnliche Methode kann bei Hin- und Rückflügen angewendet werden.
Risiken und rechtliche Konsequenzen
Doch dieser Spartrick ist nicht ohne Tücken. Airlines gehen immer härter gegen Skiplagging vor, warnt Frommberg. In den Vereinigten Staaten wurden bereits Flugverbote für Passagiere ausgesprochen, die diese Praxis nutzten. Die Fluggesellschaften schließen in ihren Beförderungsbedingungen explizit aus, Teilstrecken einfach verfallen zu lassen, und behalten sich das Recht vor, in solchen Fällen Nachzahlungen zu verlangen oder die Beförderung zu verweigern.
Rechtsanwalt Matthias Böse, der auf Fluggastrechte spezialisiert ist, rät davon ab, Skiplagging als bewussten Spartrick einzusetzen. „Ich würde daraus keinen Spartrick machen“, sagt er. Wenn von Anfang an geplant war, eine Teilstrecke nicht zu nutzen, darf die Airline rechtlich dagegen vorgehen. Die Situation ändert sich jedoch, wenn sich Reisepläne nachträglich ändern.
Bundesgerichtshof stärkt Reisende bei geänderten Plänen
Im vergangenen Herbst hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil gegen die Lufthansa klargestellt, dass Airlines keine Nachzahlungen verlangen dürfen, wenn Passagiere aus nachvollziehbaren Gründen nur Teilstrecken einer gebuchten Flugreise nutzen (Az.: X ZR 110/24). Dies gilt beispielsweise, wenn ein Hinflug wegen eines ausgefallenen Zuges verpasst wird oder ein Arbeitstermin platzt. In solchen Fällen müssen die Passagiere die Gründe jedoch gegenüber der Airline nachweisen.
Rechtsanwalt Böse erklärt, dass diese Rechtslage für alle Flüge gilt, die unter deutsches AGB-Recht fallen, einschließlich EU- und Nicht-EU-Airlines, sofern der Flug in Deutschland startet oder landet. Die Lufthansa hat in ihren Beförderungsbedingungen (ABB) festgehalten, dass bei Abweichungen aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder anderen nach der Buchung auftretenden Gründen keine Nachkalkulation des Flugpreises erfolgt. Passagiere sind jedoch verpflichtet, diese Gründe unverzüglich mitzuteilen und zu belegen.
Praktische Auswirkungen und Erstattungschancen
Was das BGH-Urteil in der Praxis bedeutet, bleibt teilweise unklar. Die Lufthansa gibt keine Auskunft darüber, wie viele Nachberechnungen sie jährlich geltend macht oder wie sie Skiplagging-Fälle identifiziert. Ein Sprecher der Airline verweist lediglich auf die bestehenden Beförderungsbedingungen.
Matthias Böse hält die Formulierung „andere Gründe“ in den Lufthansa-Bestimmungen für schwammig, betont aber, dass Passagiere mit vielen Begründungen durchkommen könnten. In seiner Praxis landen oft Fälle auf dem Tisch, bei denen Reisende versehentlich in solche Situationen geraten, etwa weil sie einen Hinflug verpasst haben und dann für den Rückflug zur Nachzahlung aufgefordert wurden. „Ich halte das für rechtswidrig“, sagt Böse, und der BGH unterstützt diese Ansicht. In solchen Fällen stehen die Chancen gut, Erstattungen geltend zu machen.
Insgesamt zeigt sich, dass Skiplagging zwar ein verlockender Spartrick sein kann, aber mit erheblichen Risiken verbunden ist. Reisende sollten sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein und im Zweifelsfall auf transparente Buchungen setzen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.



