Arbeitsrechtliche Klarstellung: Wann eine neue Krankschreibung zu erneuter Lohnfortzahlung führt
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung präzisiert, unter welchen Bedingungen Beschäftigte bei direkt aufeinanderfolgenden Krankschreibungen erneut Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung haben. Die Richter bestätigten, dass ein sogenannter einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt, wenn sich zwei Arbeitsunfähigkeiten unmittelbar anschließen oder nur wenige Stunden dazwischen liegen.
Konkreter Fall: Monteur mit zwei aufeinanderfolgenden Erkrankungen
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Monteur im März 2022 einen Arbeitsunfall erlitten und war wegen Knieproblemen bis zum 18. April 2022 arbeitsunfähig geschrieben. Noch während dieser Krankschreibung kündigte er in der Probezeit zum 30. April 2022. Am 19. April legte der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor – diesmal als Erstbescheinigung wegen Rückenschmerzen, gültig bis zum 30. April.
Der Arbeitgeber verweigerte für diesen Zeitraum die Entgeltfortzahlung, da der Anspruch auf maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bereits durch die erste Erkrankung ausgeschöpft war. Eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst äußerte zudem Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Trotz der Forderung des Beschäftigten nach Entgeltfortzahlung ab dem 19. April blieb das Gericht bei seiner Ablehnung.
Wichtige Voraussetzung: Zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit
Das Gericht stellte klar, dass ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur entsteht, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, als die weitere Erkrankung eintrat. Dies bedeutet konkret: Der Arbeitnehmer muss zwischenzeitlich tatsächlich gearbeitet haben oder zumindest arbeitsfähig gewesen sein – selbst wenn dies nur für wenige Stunden außerhalb der regulären Arbeitszeit der Fall war.
Schließen sich die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten dagegen unmittelbar an oder liegt dazwischen lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende, spricht dies laut Gericht regelmäßig für einen einheitlichen Verhinderungsfall. In solchen Konstellationen müssen Beschäftigte darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine neue, eigenständige Erkrankung vorliegt.
Beweisführung durch ärztliche Zeugen möglich
Diese Beweisführung ist zwar schwierig, aber nicht unmöglich. „Der Beweis könnte durch einen behandelnden Arzt als Zeuge geführt werden“, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel. Damit besteht für Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen eine theoretische Möglichkeit, ihren Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung durchzusetzen, wenn sie nachweisen können, dass es sich um eine völlig neue und unabhängige Erkrankung handelt.
Die Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Az.: 5 Sa 154/23) bringt damit wichtige Klarheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Deutschland. Sie verdeutlicht, dass der Gesetzgeber mit der Sechs-Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine klare Grenze setzt, die nicht durch unmittelbar aufeinanderfolgende Krankschreibungen umgangen werden kann.



