Streik im Nahverkehr: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Wenn Busse und Bahnen stillstehen, stellt sich für viele Beschäftigte die drängende Frage: Muss ich trotzdem zur Arbeit kommen? Die kurze Antwort lautet: Ja, grundsätzlich schon. Denn das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Das bedeutet, jeder Beschäftigte ist selbst dafür verantwortlich, wie er seinen Arbeitsplatz erreicht – unabhängig von äußeren Umständen wie Streiks im öffentlichen Personennahverkehr.
Die Zumutbarkeit des Arbeitsweges
Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür bringt es auf den Punkt: „Wenn der Arbeitsweg möglich ist, ist er auch zumutbar.“ Ein Streik im Nahverkehr, der vorher angekündigt wurde, macht den Weg zwar unbequemer und oft teurer, etwa durch Taxifahrten oder Fahrdienste. Doch diese Umstände allein entbinden nicht von der Arbeitspflicht.
Beschäftigte ohne Auto müssen sich alternative Beförderungsmöglichkeiten organisieren, sei es durch Fahrgemeinschaften, private Mitfahrgelegenheiten oder andere Verkehrsmittel. Wer keine Gleitzeit vereinbart hat, muss pünktlich erscheinen. Verspätungen aufgrund eines längeren Arbeitsweges können im Extremfall sogar zu Abmahnungen führen.
Ausnahmen von der Regel
Die Arbeitspflicht entfällt nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn der Weg tatsächlich unmöglich wird. Beispielsweise wenn eine Brücke gesperrt ist, die nicht umfahren werden kann, oder eine Straße unpassierbar wird. In solchen Fällen darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben, erhält dann aber in der Regel auch keine Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit.
Homeoffice als Alternative
Kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen oder verweigern? Das hängt von der individuellen Vereinbarung ab. Existiert eine Homeoffice-Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, muss dieser sie grundsätzlich ermöglichen, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Nathalie Oberthür erklärt: „Ist aber etwa am Streiktag ein wichtiger Termin mit einem Kunden im Büro, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer ins Büro kommt.“
Kinderbetreuungspflichten berücksichtigen
Arbeitgeber müssen familiäre Verpflichtungen ihrer Beschäftigten angemessen berücksichtigen. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. In einer Fabrik, wo pünktlicher Schichtbeginn essentiell ist, kann der Arbeitgeber am regulären Arbeitsbeginn festhalten. Bei flexiblen Bürotätigkeiten dagegen muss er es hinnehmen, wenn ein Beschäftigter wegen der Kinderbetreuung später beginnt.
Praktische Handhabung von Streiksituationen
In der Realität kommt es selten zu ernsthaften Konflikten. Die meisten Arbeitgeber zeigen Verständnis und finden gemeinsam mit ihren Beschäftigten praktikable Lösungen. Häufig einigen sich beide Seiten auf Homeoffice, den Abbau von Überstunden oder das Nehmen eines Urlaubstages, wenn der Arbeitsweg ohne Nahverkehr zu beschwerlich erscheint.
Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung der Arbeitspflicht während eines Streiks sind die Ausnahme. Die überwiegende Mehrheit der Fälle wird im gegenseitigen Einvernehmen gelöst, ohne dass es zu Abmahnungen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.



