Kirchensteuer senken ohne Austritt: Vier legale Wege zur finanziellen Entlastung
Kirchensteuer senken: 4 legale Wege ohne Kirchenaustritt

Kirchensteuer reduzieren ohne Kirchenaustritt: Vier praktische Strategien

Im vergangenen Jahr haben rund 600.000 Menschen ihren Kirchenaustritt erklärt - eine Zahl, die im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken ist. Wer jedoch primär aus finanziellen Gründen mit dem Gedanken an einen Austritt spielt, sollte wissen: Es gibt auch andere legale Wege, um die Kirchensteuerbelastung zu verringern, ohne die Kirchenmitgliedschaft aufzugeben. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hat dazu wertvolle Hinweise zusammengestellt.

Die automatische Belastung: Wie hoch ist die Kirchensteuer wirklich?

Monat für Monat fließt ein beträchtlicher Teil des Einkommens als Kirchensteuer ab. Je nach Bundesland werden automatisch 8 Prozent (in Bayern und Baden-Württemberg) beziehungsweise 9 Prozent (in allen übrigen Bundesländern) der gezahlten Einkommensteuer an das Finanzamt überwiesen. Für einen Single mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.000 Euro summiert sich das auf jährlich 542,60 Euro beziehungsweise 611,55 Euro. Doch diese Belastung lässt sich durch kluge Steuergestaltung reduzieren.

Tipp 1: Gezahlte Kirchensteuer in der Steuererklärung geltend machen

Ein oft unterschätzter Hebel ist die korrekte Angabe der gezahlten Kirchensteuer in der jährlichen Steuererklärung. Der Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung zu entnehmen und wird in der sogenannten Anlage Sonderausgaben eingetragen. Durch diesen Schritt kann die persönliche Steuerlast gesenkt werden, was unter Umständen zu einer attraktiven Steuerrückerstattung führt. Diese Methode ist besonders effektiv, da sie Jahr für Jahr angewendet werden kann.

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Tipp 2: Die Kappungsgrenze nutzen - nicht überall automatisch

In fast allen Bundesländern (mit Ausnahme von Bayern) existiert eine sogenannte Kappungsgrenze für die Kirchensteuer. Diese Regelung greift bei Kirchenmitgliedern mit einem sechsstelligen Jahreseinkommen und legt einen Höchstbetrag fest, der zwischen 2,75 und 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens liegt. In Berlin beträgt diese Grenze beispielsweise 3 Prozent. Bei einem Einkommen von 200.000 Euro würden rechnerisch 6.288 Euro Kirchensteuer fällig, tatsächlich müssen jedoch nur 6.000 Euro gezahlt werden.

Wichtiger Hinweis: In einigen Bundesländern wird diese Kappung nicht automatisch vollzogen. Betroffene in Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg müssen die Kappung eigenständig beantragen - und zwar unter Vorlage des Steuerbescheids bei der zuständigen Landeskirche oder Diözese.

Tipp 3: Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte teilweise erlassen lassen

Haben Sie neben Ihrem regulären Einkommen zusätzliche Einnahmen erzielt? Ob es sich dabei um eine Abfindung, einen Veräußerungsgewinn, eine Entschädigungszahlung oder den Erlös aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen handelt - für diese außerordentlichen Einkünfte kann nachträglich ein teilweiser Erlass der Kirchensteuer beantragt werden. Laut der Lohnsteuerhilfe Bayern lassen sich auf diesem Weg bis zu 50 Prozent der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer einsparen. Der Antrag muss beim zuständigen Kirchensteueramt gestellt werden.

Tipp 4: Bei Ehepaaren auf die gemeinsame Veranlagung achten

Für verheiratete Paare gilt eine besondere Regelung: Ein Kirchenaustritt nur eines Partners bringt bei gemeinsamer Veranlagung keinen Steuervorteil. In diesem Fall müssen beide Ehepartner aus der Kirche austreten, um die gewünschte finanzielle Entlastung zu erreichen. Tritt nur ein Partner aus, führt dessen Arbeitgeber zwar unterjährig keine Kirchensteuer mehr ab, doch bei der gemeinsamen Steuererklärung werden die Jahreseinkünfte beider Partner zur Berechnung herangezogen. Dies kann zu einer teuren Nachzahlung führen. Für getrennt veranlagte Ehepaare gilt diese Einschränkung nicht.

Diese vier Strategien zeigen deutlich: Wer die Kirchensteuerbelastung reduzieren möchte, muss nicht zwangsläufig den radikalen Schritt eines Kirchenaustritts gehen. Durch kluge Steuerplanung und die Nutzung bestehender gesetzlicher Möglichkeiten lässt sich die finanzielle Belastung erheblich verringern, während die Kirchenmitgliedschaft erhalten bleibt.

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