Kirchensteuer reduzieren: Vier legale Strategien ohne Kirchenaustritt
Die Kirchensteuer stellt für viele Bürgerinnen und Bürger eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Jeden Monat fließen zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer als Kirchensteuer ab, abhängig vom jeweiligen Bundesland. Im vergangenen Jahr haben mehr als 600.000 Menschen den Schritt des Kirchenaustritts gewählt. Doch es gibt alternative Wege, die Kirchensteuerlast zu verringern, ohne die Kirchenmitgliedschaft aufzugeben. Wir präsentieren vier legale und effektive Methoden.
Kirchensteuer als Sonderabgabe in der Steuererklärung geltend machen
Die gezahlte Kirchensteuer kann jährlich über die Steuererklärung als Sonderabgabe abgesetzt werden. Den entsprechenden Betrag finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerjahresbescheinigung. Tragen Sie diesen Betrag in die „Anlage Sonderausgaben“ Ihrer Steuererklärung ein. Durch diesen Schritt reduzieren Sie Ihre Steuerlast und erhalten möglicherweise eine Steuerrückerstattung. Diese Methode steht allen Kirchenmitgliedern offen und erfordert keine besonderen Voraussetzungen.
Die Kappungsgrenze nutzen – mit Ausnahme Bayerns
Für Besserverdiener mit sechsstelligen Jahreseinkünften existiert in allen Bundesländern außer Bayern eine sogenannte Kappungsgrenze. Diese Grenze liegt je nach Bundesland und kirchlicher Zugehörigkeit zwischen 2,75 und 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Sie definiert den Höchstbetrag an Kirchensteuer, den Sie zahlen müssen.
Ein konkretes Beispiel: In Berlin beträgt die Kappungsgrenze 3 Prozent. Bei einem Jahresverdienst von 200.000 Euro würden in Steuerklasse 1 eigentlich 6.288 Euro Kirchensteuer anfallen. Dank der 3-Prozent-Grenze zahlen Sie jedoch maximal 6.000 Euro.
Wichtiger Hinweis: In den Bundesländern Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg erfolgt diese Kappung nicht automatisch. Hier müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Landeskirche oder Diözese stellen und Ihren Steuerbescheid vorlegen.
Erlass bei außerordentlichen Einkünften beantragen
Wenn Sie neben Ihrem regulären Gehalt außerordentliche Einkünfte erzielt haben, können Sie einen teilweisen Erlass der Kirchensteuer beantragen. Zu solchen Einkünften zählen beispielsweise Abfindungen, Veräußerungsgewinne, Entschädigungszahlungen oder Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen. Nach Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern lassen sich bis zu 50 Prozent der zusätzlichen Kirchensteuer auf diese Weise einsparen. Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Kirchensteueramt.
Besonderheit bei Ehepaaren: Einzelaustritt bringt keine Ersparnis
Für verheiratete Paare, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt eine besondere Regelung: Ein alleiniger Kirchenaustritt eines Partners führt zu keiner Steuerersparnis. Um den Steuereffekt zu erzielen, müssten beide Ehepartner aus der Kirche austreten.
Tritt nur ein Partner aus, führt dessen Arbeitgeber zwar unterjährig keine Kirchensteuer mehr ab. Bei der Steuererklärung werden jedoch die Jahreseinkünfte beider Partner für die Berechnung der Kirchensteuer herangezogen. Das bedeutet: Am Ende zahlen Sie trotzdem die volle Kirchensteuer auf beide Einkommen. Der Austritt eines Partners führt in diesem Fall zu keiner Ersparnis, sondern nur zu einer Nachzahlung. Diese Regelung gilt ausschließlich bei gemeinsamer Veranlagung, nicht bei getrennt veranlagten Ehepartnern.
Mit diesen vier legalen Strategien können Sie Ihre Kirchensteuerlast effektiv reduzieren, ohne Ihre Kirchenmitgliedschaft aufgeben zu müssen. Die Methoden bieten je nach individueller finanzieller Situation unterschiedliche Einsparpotenziale und erfordern teilweise aktives Handeln bei den zuständigen Stellen.



