Dienstrad oder Leasing: Steuerliche Unterschiede bei Fahrrädern vom Arbeitgeber
Steuerliche Unterschiede bei Fahrrädern vom Arbeitgeber

Fahrrad vom Arbeitgeber: Zwei Modelle und ihre steuerlichen Auswirkungen

Wenn Beschäftigte ein Fahrrad von ihrem Arbeitgeber gestellt bekommen, klingt das zunächst nach einem attraktiven Benefit. Doch steuerlich gibt es dabei erhebliche Unterschiede, die von der Art der Bereitstellung abhängen. Während echte Dienstfahrräder eher selten sind, sind Leasingmodelle weit verbreitet.

Variante 1: Die steuerfreie Überlassung zusätzlich zum Gehalt

Die attraktivste Lösung für Beschäftigte ist die Überlassung eines Dienstrads zusätzlich zum regulären Arbeitslohn. In diesem Fall muss kein Entgelt umgewandelt werden und es fallen keine Steuern auf den geldwerten Vorteil an. Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler betont, dass diese Variante für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders vorteilhaft ist.

Wichtig ist, dass die Vereinbarung arbeitsvertraglich klar geregelt sein muss. Der Arbeitgeber trägt dabei alle Kosten, einschließlich Leasing- oder Mietraten sowie Kaufpreise. Auch Sozialversicherungsabgaben entstehen in diesem Modell nicht. Begünstigt sind dabei auch E-Bikes, sofern sie maximal bis zu 25 km/h motorisch unterstützen.

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Schnellere Modelle wie S-Pedelecs oder Scooter gelten hingegen als Kraftfahrzeuge und werden ähnlich wie E-Dienstwagen besteuert, was zusätzliche Versicherungspflichten mit sich bringt.

Variante 2: Die Entgeltumwandlung via Leasingmodell

Deutlich weiter verbreitet in Deutschland ist das Leasingmodell, das über Anbieter wie Jobrad oder Lease a Bike organisiert wird. Hier least der Arbeitgeber das Fahrrad, zahlt die monatliche Rate und überlässt es dem Arbeitnehmer. Im Gegenzug verzichtet der Beschäftigte auf einen Teil seines Bruttogehalts, meist in Höhe der Leasingrate.

Dieser Vorteil unterliegt jedoch der Versteuerung. Monat für Monat wird ein Prozent von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradhändlers als geldwerter Vorteil angesetzt. Dieser Betrag muss versteuert werden, und darauf fallen auch Sozialversicherungsbeiträge an. Die unverbindliche Preisempfehlung inklusive Umsatzsteuer wird dabei auf volle 100 Euro abgerundet.

Arbeitgeber müssen laut Bund der Steuerzahler ihrerseits Umsatzsteuer für die Überlassung des Fahrrads abführen, was zusätzliche administrative Aufwände bedeutet. Trotz der steuerlichen Belastung bleibt dieses Modell aufgrund seiner Flexibilität und Verfügbarkeit für viele Unternehmen und Beschäftigte attraktiv.

Die Entscheidung zwischen diesen beiden Varianten sollte daher sorgfältig abgewogen werden, da sie sich finanziell deutlich unterscheiden kann. Während die steuerfreie Überlassung ideal ist, bietet die Entgeltumwandlung zumindest die Möglichkeit, ein hochwertiges Fahrrad zu nutzen, wenn auch mit steuerlichen Konsequenzen.

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