Steuern sparen mit Gartenpflege: Bis zu 4.000 Euro jährlich absetzen
Steuern sparen mit Gartenpflege: Bis zu 4.000 Euro absetzen

Steuerliche Vorteile bei professioneller Gartenpflege nutzen

Mit dem Frühlingsbeginn startet für zahlreiche Haus- und Wohnungseigentümer die intensive Gartensaison. Wer Rasen mähen, Hecken schneiden oder Bäume zurechtstutzen lässt, kann einen signifikanten Teil dieser Aufwendungen steuerlich geltend machen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in einer aktuellen Mitteilung hin.

Voraussetzungen für den Steuerabzug

Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler betont: „Grundvoraussetzung ist, dass der beauftragte Dienstleister eine ordnungsgemäße Rechnung stellt, aus der der Lohnaufwand für die Arbeitszeit klar ersichtlich ist, und dass der Betrag überwiesen wurde.“ Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Zusätzlich muss der Arbeitslohn auf der Rechnung separat ausgewiesen sein – Materialkosten wie Pflanzen oder Rollrasen sind steuerlich nicht begünstigt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen im Detail

Gartenarbeiten fallen in vielen Fällen unter die Kategorie der haushaltsnahen Dienstleistungen und müssen im entsprechenden Formular der Steuererklärung eingetragen werden. Dazu zählen typische Pflegearbeiten wie Rasenmähen und Heckenschnitt, aber auch Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung. Steuerzahler können 20 Prozent der Lohnkosten direkt von ihrer Steuerschuld abziehen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kalenderjahr. Dies entspricht begünstigten Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro jährlich.

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Handwerkerleistungen ebenfalls begünstigt

Neben laufenden Pflegearbeiten können auch bestimmte Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigt werden, beispielsweise der Bau einer Terrasse oder Pflasterarbeiten im Gartenbereich. Hier liegt die Höchstgrenze bei 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr, steuerlich begünstigt sind somit nur Rechnungsbeträge bis zu 6.000 Euro. Auch diese Handwerkerleistungen müssen in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ eingetragen werden.

Vorteile für Mieter und Zweitwohnungsbesitzer

Von diesen Regelungen profitieren nicht ausschließlich Eigentümer selbst genutzter Immobilien. „Auch Mieter können in den Nebenkosten enthaltene Aufwendungen für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen“, erklärt Daniela Karbe-Geßler. Dies betrifft neben dem Gärtner auch Reparaturen, Hausreinigungen oder den Hausmeister, sofern der Anteil in der Jahresabrechnung separat ausgewiesen ist.

Die Steuerermäßigung gilt zudem für Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnungen, sofern diese selbst genutzt werden. In jedem Fall bleibt es entscheidend, Rechnungen sorgfältig aufzubewahren und Überweisungen nachweisen zu können. Wer diese Formalitäten beachtet, sorgt mit professioneller Gartenpflege nicht nur für ein ästhetisch ansprechendes Grundstück, sondern reduziert gleichzeitig die persönliche Steuerlast in erheblichem Maße.

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