Gericht zeigt erhebliche Zweifel an Sonntagsöffnungsregelung in Mecklenburg-Vorpommern
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Greifswald hat deutliche Bedenken gegenüber der aktuellen Regelung zur Sonntagsöffnung in touristischen Orten Mecklenburg-Vorpommerns geäußert. Im Rahmen einer Verhandlung am Donnerstag meldete der Senat erhebliche Zweifel an, ob das erforderliche Regel-Ausnahme-Verhältnis noch hinreichend gewahrt sei.
Gewerkschaft Verdi klagt gegen Ausweitung der Ladenöffnungszeiten
Die Gewerkschaft Verdi hat einen Normenkontrollantrag eingereicht, mit dem sie die maßgebliche Verordnung angreift. Verdi argumentiert, dass der Sonntagsschutz nicht mehr ausreichend gewahrt sei, wenn an drei Viertel aller Sonntage im Jahr in zahlreichen Orten geöffnet werden darf. Die seit Februar vergangenen Jahres geltende Regelung erlaubt die Sonntagsöffnung vom 15. März bis 31. Oktober sowie über Weihnachten und Jahreswechsel vom 17. Dezember bis zum 8. Januar.
84 Gemeinden betroffen – auch nicht-touristische Bereiche
Das Gericht verwies auf eine aktuelle Liste, nach der 84 Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern als touristisch relevant eingestuft werden. Richter David Gesche rechnete vor, dass nach dieser Regelung Läden an 36 von insgesamt 52 Sonntagen und zusätzlich 6 Feiertagen öffnen dürfen. Dies stellt einen erheblichen Anteil der Jahreszeit dar und wirft Fragen nach der Verhältnismäßigkeit auf.
Besonders kritisch sieht das Gericht, dass durch die Auswahl der Orte etwa 23 Prozent der Bevölkerung im Land von den Sonderregelungen betroffen sind. Richter Gesche verwies darauf, dass nach aktueller Regelung Läden auch in Plattenbauvierteln in Stralsund oder Schwerin öffnen dürfen, weil beide Städte Welterbestätten haben. „Wir sind da nicht so häufig, weil wir auch als Touristen da nicht sind“, sagte Vorsitzender Richter Martin Redeker zu dieser Problematik.
Juristische Herausforderungen und praktische Umsetzung
Henrik Paape vom Schweriner Wirtschaftsministerium erkannte an, dass es sich bei derartigen Orten aus touristischer Sicht um Randbereiche handle. Allerdings betonte er die juristische Herausforderung: „Wir brauchen irgendeine Bezugsgröße“, da man das touristische Aufkommen nicht je Straßenzug feststellen könne.
Vor Gericht wurden die Kriterien diskutiert, anhand derer entschieden wird, welche Orte von der Regelung profitieren dürfen. Dabei geht es etwa um die Zahl der Übernachtungs- und/oder Tagesgäste oder auch bestimmte touristisch attraktive Einrichtungen.
Mögliche Auswirkungen auf Schleswig-Holstein
Eine Entscheidung aus Greifswald könnte auch Auswirkungen auf Schleswig-Holstein haben, denn die Regelung dort stand Pate für jene in Mecklenburg-Vorpommern. Die Bäderregelung in Schleswig-Holstein wird von Verdi nur geduldet – als Versuch, wie der Fachbereichsleiter Handel bei Verdi Nord, Bert Stach, erklärte.
Stach machte deutlich: „Wir werden sie nicht noch einmal verlängern, wenn das Gericht in Greifswald uns folgt.“ Die Regelung in Schleswig-Holstein gibt es seit 2013 und wurde bisher mehrfach verlängert, aktuell läuft sie bis zum 13. Dezember 2028.
Warnungen vor rechtlichem Scherbenhaufen
Roman Ringwald, der als Rechtsanwalt das Land Mecklenburg-Vorpommern vertritt, sagte, man brauche praktikable Lösungen. Ihm sei klar, dass nur der Bedarf des für Mecklenburg-Vorpommern so wichtigen Tourismus allein nichts am gesetzlichen Schutz der Sonntagsruhe ändere. Er appellierte aber, den gesetzlichen Spielraum im Sinne des Landes zu nutzen.
Sollte die vollständige Verordnung für unwirksam erklärt werden, würde dies für erhebliche Verunsicherung sorgen. Auch der Präsident der Vereinigung der Unternehmensverbände (VUMV), Lars Schwarz, hatte zuvor vor einem Scherbenhaufen gewarnt, für den Fall, dass Verdi Erfolg hat.
Position der Kirchen zum Sonntagsschutz
Die beiden großen Kirchen, denen der Sonntagsschutz naturgemäß besonders am Herzen liegt, sind mit der Regelung ebenfalls nicht glücklich. Sie sind der Klage der Gewerkschaft vor dem OVG jedoch nicht beigetreten.
Der Sprecher der evangelisch-lutherischen Nordkirche, Dieter Schulz, sagte: „Wir haben Verständnis für den Schritt von Verdi und teilen die grundsätzliche Sorge um den Schutz des arbeitsfreien Sonntags. Die Nordkirche sieht ihre Rolle jedoch nicht als klagende Partei, sondern bringt ihre Position vor allem im gesellschaftlichen und politischen Dialog ein.“
Das Gericht machte zum Auftakt der Gerichtsverhandlung deutlich, dass es sich in der Vorbeschäftigung lediglich eine vorläufige Meinung zur Orientierung gemacht und aus Sicht des Gerichts bestehende offene Fragen formuliert habe. Es handle sich nicht um abschließende Positionen. Ob das Gericht am selben Tag auch eine Entscheidung fällt, blieb zunächst unklar.



