Gericht erklärt Sonntagsöffnungsregeln in Mecklenburg-Vorpommern für unwirksam
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Greifswald hat die umstrittenen Regeln zur Sonntagsöffnung in touristischen Orten Mecklenburg-Vorpommerns für unwirksam erklärt. Die entsprechende Verordnung, die seit Februar 2025 in Kraft war, verletze nach Ansicht der Richter in zu starkem Maße die gesetzlich geschützte Sonntagsruhe. Ein Normenkontrollantrag der Gewerkschaft Verdi war damit erfolgreich.
Zu viele Sonntage, zu viele Orte, zu viele Produkte
Das Gericht kritisierte insbesondere den Umfang der Ausnahmeregelungen. Laut der Verordnung war die Sonntagsöffnung in 84 als touristisch relevant eingestuften Gemeinden vom 15. März bis 31. Oktober sowie zusätzlich in der Weihnachtszeit vom 17. Dezember bis 8. Januar möglich. Der als Berichterstatter teilnehmende Richter David Gesche rechnete vor, dass Händler damit an 36 von 52 Sonntagen sowie an sechs Feiertagen öffnen durften – ein erheblicher Anteil des Jahres.
Vorsitzender Richter Martin Redeker wies darauf hin, dass durch die Auswahl der Orte etwa 23 Prozent der Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern von den Sonderregelungen betroffen waren. Besonders problematisch sah das Gericht, dass die Regelung auch Läden in Plattenbauvierteln von Städten wie Stralsund oder Schwerin einschloss, nur weil diese Städte Welterbestätten besitzen. „Wir sind da nicht so häufig, weil wir auch als Touristen da nicht sind“, kommentierte Redeker diese Praxis.
Auswirkungen über Landesgrenzen hinaus
Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben – auch für das Nachbarbundesland Schleswig-Holstein. Die dort seit 2013 geltende Bäderregelung, die ähnliche Öffnungszeiten für touristische Orte vorsieht, stand Pate für die nun gekippte Verordnung in Mecklenburg-Vorpommern.
Bert Stach, Fachbereichsleiter Handel bei Verdi Nord, äußerte nach dem Urteil, er könne sich „kaum vorstellen, dass hier eine weitere Duldung in irgendeiner Form möglich sein wird“. Die Gewerkschaft hatte die schleswig-holsteinische Regelung bisher geduldet, die aktuell bis zum 13. Dezember 2028 läuft.
Signalwirkung für ganz Deutschland
Für Verdi-Vertreter Stach hat das Urteil eine überregionale Bedeutung: „Es ist klar geworden, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt werden muss. Dass Menschen einen Anspruch auf einen freien Sonntag haben.“ Dieser sei essentiell für das Familienleben, Vereinsaktivitäten und den sozialen Zusammenhalt der Gesellschaft.
Die früher in Mecklenburg-Vorpommern geltende Bäderregelung hatte die Sonntagsöffnung zeitlich und örtlich deutlich enger beschränkt und wurde von Verdi als akzeptabler Kompromiss mitgetragen.
Juristische Herausforderungen und wirtschaftliche Bedenken
Vor Gericht wurden intensiv die Kriterien diskutiert, nach denen Orte als touristisch relevant eingestuft werden. Henrik Paape vom Schweriner Wirtschaftsministerium räumte ein, dass manche eingeschlossene Gebiete aus touristischer Sicht Randbereiche darstellten. „Wir brauchen irgendeine Bezugsgröße“, betonte er die praktischen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung.
Rechtsanwalt Roman Ringwald, der das Land Mecklenburg-Vorpommern vertrat, warnte vor den Konsequenzen der Entscheidung: Sollte die vollständige Verordnung für unwirksam erklärt werden, würde dies für erhebliche Verunsicherung bei Händlern und Tourismusbetrieben sorgen. Auch Lars Schwarz, Präsident der Vereinigung der Unternehmensverbände Mecklenburg-Vorpommern (VUMV), hatte zuvor vor einem „Scherbenhaufen“ gewarnt, falls Verdi mit ihrem Antrag Erfolg haben sollte.
Keine sofortige Rechtskraft
Unmittelbare Auswirkungen hat das Urteil jedoch noch nicht, da es bisher keine Rechtskraft besitzt. Die Landesregierung könnte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde dagegen einlegen, dass das OVG keine Revision zugelassen hat. Das Gericht hatte auch die Möglichkeit erwogen, nur Teile der Verordnung für unwirksam zu erklären, verwarf diese Option aber schließlich mit der Begründung, es handele sich um ein in sich geschlossenes System.
Die Diskussion um die Sonntagsöffnung in touristischen Regionen bleibt damit weiterhin ein Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichen Interessen des Tourismus und dem gesetzlichen Schutz der Sonntagsruhe.



