EuGH soll über Drosselung von Flatrate-Nutzern entscheiden
Im Streit um die Behandlung von Kunden mit unbegrenztem Datenvolumen in überlasteten Mobilfunknetzen hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) der Bundesnetzagentur vorläufig einen Riegel vorgeschoben. Die Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Anbieter untersagt, bei überlasteten Funkzellen sogenannte Heavy User mit geringerer Priorität zu behandeln. Das OVG Münster erklärte nun, dass die Rechtmäßigkeit dieser Vertragsklausel, die eine Depriorisierung vorsieht, derzeit ungeklärt sei. Der Fall soll nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
Hintergrund des Rechtsstreits
Die Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn hatte angeordnet, dass die umstrittene Klausel nicht angewendet werden darf. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln die Behörde noch gestützt. Das OVG Münster hob diese Entscheidung nun jedoch auf. Nach Auffassung des 13. Senats ist offen, ob die Depriorisierung von Kunden mit sehr großem oder unbegrenztem Datenvolumen mit europäischem Recht vereinbar ist. Es handele sich möglicherweise um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden. Der Eilbeschluss ist nicht anfechtbar.
Auswirkungen auf Verbraucher
Der Streit betrifft die Frage, ob Mobilfunkanbieter bei Netzüberlastung den Datentransport etwa für hochauflösendes Videostreaming verlangsamen oder einschränken dürfen. Die Bundesnetzagentur hält dies für gesetzwidrig, während der betroffene Anbieter auf seine Vertragsklauseln verweist. Verbraucherschützer begrüßen die Vorlage an den EuGH, da sie eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage erwarten. Das OVG wird vor einer Entscheidung in der Hauptsache die Einschätzung des EuGH abwarten. Experten rechnen mit einer richtungsweisenden Entscheidung für die gesamte Mobilfunkbranche in Europa.



