Hitze am Arbeitsplatz: Diese Rechte haben Beschäftigte
Hitze am Arbeitsplatz: Diese Rechte haben Sie

Wenn die Temperaturen im Sommer die 30-Grad-Marke überschreiten, stellt sich für viele Beschäftigte die Frage: Muss ich bei solcher Hitze wirklich arbeiten? Und welche Rechte habe ich? Die Antwort: Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu sorgen. Konkret regelt die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), welche Maßnahmen bei welchen Temperaturen ergriffen werden müssen.

Drei Stufen: Was Arbeitgeber bei Hitze tun müssen

Die Arbeitsstättenregel unterscheidet drei Temperaturstufen für Büroarbeitsplätze. Liegt die Außentemperatur über 26 Grad und wird es im Büro trotz Sonnenschutz wärmer, sollen erste Maßnahmen greifen. Dazu zählt etwa die Bereitstellung von Getränken. Steigt die Innentemperatur auf über 30 Grad, wird es ernst: Dann muss der Arbeitgeber die Hitze wirksam abmildern. Geeignete Getränke sind in diesem Fall Pflicht. Bei mehr als 35 Grad darf der Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen gar nicht mehr als Arbeitsplatz genutzt werden. Der Arbeitgeber kann die Arbeit dann in kühlere Räume verlegen.

Praktische Tipps für den Hitzeschutz im Büro

Die BAuA empfiehlt konkrete Maßnahmen: Jalousien sollten auch nach Feierabend geschlossen bleiben, um die Hitze draußen zu halten. Nachts können die Räume auskühlen, morgens sollte früh gelüftet werden. Auch technische Geräte wie Drucker und Kopierer geben Wärme ab – sie sollten nur laufen, wenn sie tatsächlich benötigt werden. Darüber hinaus helfen Gleitzeit, lockerere Kleidung, zusätzliche Abkühlungspausen und Ventilatoren, die Belastung zu senken.

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Wer besonders gefährdet ist

Nicht alle Menschen reagieren gleich auf hohe Temperaturen. Die Arbeitsstättenregel nennt Gruppen, die bereits bei über 26 Grad gesundheitlich gefährdet sein können: Jugendliche, ältere Menschen, Schwangere, stillende Mütter und gesundheitlich Vorbelastete. Auch wer schwere körperliche Arbeit verrichtet oder Schutzausrüstung tragen muss, die die Wärmeabgabe behindert, ist besonders betroffen.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unterteilt den Hitzeschutz in technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen. Technische Lösungen wie Sonnenschutz und Lüftung sowie organisatorische Maßnahmen wie flexible Arbeitszeiten und zusätzliche Pausen haben Vorrang vor persönlichen Maßnahmen wie mehr Trinken oder leichterer Kleidung. Diese können die Maßnahmen jedoch sinnvoll ergänzen.

Was gilt für Hitzefrei?

Ein generelles Hitzefrei wie in der Schule gibt es im Arbeitsrecht nicht. Aber: Wenn der Arbeitgeber seine Schutzpflicht nicht erfüllt und die Temperatur im Büro über 30 Grad steigt, können Beschäftigte nicht einfach nach Hause gehen. Sie sollten den Arbeitgeber auffordern, Maßnahmen zu ergreifen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann im Extremfall die Arbeit verweigert werden – allerdings nur, wenn eine unmittelbare Gesundheitsgefahr besteht. In der Praxis ist es ratsam, das Gespräch zu suchen und gemeinsam Lösungen zu finden.

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