Jobcenter kürzt Grundsicherung bei ungepflegtem Auftreten
Jobcenter: Kürzung bei ungepflegtem Auftreten möglich

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung für Langzeitarbeitslose, die das Bürgergeld abgelöst hat. In diesem Zusammenhang sorgt eine Ergänzung der internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für heftige Diskussionen. Darin wird festgelegt, dass Jobcenter Leistungen kürzen können, wenn Empfänger der Grundsicherung ein Vorstellungsgespräch durch ihr Verhalten selbst scheitern lassen – etwa durch alkoholisiertes oder stark ungepflegtes Auftreten.

Neue Weisungen der Bundesagentur für Arbeit

Die sogenannten fachlichen Weisungen sind interne Leitlinien für die Jobcenter. Sie ersetzen keine Gesetze, sondern erläutern, wie bestehende Vorschriften ausgelegt werden sollen. Ziel ist eine bundesweit einheitliche Beurteilung vergleichbarer Fälle. In der ergänzten Weisung wird beschrieben, wann eine Pflichtverletzung vorliegen kann. Als Beispiele werden Bewerber genannt, die „stark ungepflegt oder alkoholisiert zum Bewerbungsgespräch erscheinen und der Arbeitgeber sie deshalb vom weiteren Verfahren ausschließt“. In solchen Fällen kann die Grundsicherung um 30 Prozent für drei Monate gekürzt werden.

Kritik an unbestimmten Rechtsbegriffen

Der Sozialverband VdK übt scharfe Kritik. Präsidentin Verena Bentele erklärte: „Sie operiert mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie ‚negatives Verhalten‘ und insbesondere ‚stark ungepflegt‘ – Begriffe, an die jeder Mensch einen völlig unterschiedlichen Maßstab anlegt. Diese fehlende Klarheit schafft Rechtsunsicherheit, sowohl für die Mitarbeitenden der Jobcenter als auch für die Leistungsbeziehenden, und öffnet Willkür Tür und Tor.“ Bentele betonte, dass in einem so sensiblen Bereich wie der Existenzsicherung verlässliche Regeln nötig seien. Zudem enthielten die Regelsätze nur sehr begrenzte Mittel für Bekleidung und Hygiene.

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Bundesministerium verteidigt die Regelung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) betonte auf Anfrage, dass es sich nicht um eine neue gesetzliche Regelung handelt. Die umstrittene Formulierung sei auf Grundlage praktischer Erfahrungen entstanden und solle den Jobcentern eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften erleichtern, erklärte eine Sprecherin. Feste Kriterien für die Begriffe „stark ungepflegt“ oder „alkoholisiert“ nennt das Ministerium nicht. Stattdessen müsse die Bewertung im Einzelfall durch das zuständige Jobcenter erfolgen, wobei sämtliche Umstände wie psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen oder Wohnungslosigkeit zu berücksichtigen seien. Liege ein wichtiger Grund vor, dürfe keine Leistungsminderung verhängt werden.

Bundesagentur für Arbeit verteidigt die Weisungen

Die Bundesagentur für Arbeit argumentiert, dass bereits das Gesetz vorsieht, eine Pflichtverletzung anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindern. Wer sichtbar stark ungepflegt oder alkoholisiert zu einem Bewerbungsgespräch erscheine, vereitele seine Chancen auf eine Einstellung und erschwere die Vermittlung in Arbeit. Ein solches Auftreten sei objektiv unprofessionell, sozial unüblich und vorhersehbar schädlich für den Vermittlungserfolg, so eine Sprecherin. Die Bundesagentur betont zugleich, dass eine Leistungsminderung niemals automatisch erfolge. Vor einer Entscheidung müsse jeder Einzelfall sorgfältig geprüft und die betroffene Person angehört werden. Gegen eine Entscheidung könne Widerspruch eingelegt oder vor dem Sozialgericht geklagt werden.

Offene Fragen bleiben bestehen

Trotz der Erläuterungen bleibt unklar, nach welchen Maßstäben Jobcenter beurteilen sollen, wann ein Bewerber „stark ungepflegt“ gilt oder ab welchem Grad eine Alkoholisierung angenommen werden kann. Feste Definitionen oder objektive Kriterien nennt die Bundesagentur nicht. Die neue Regelung tritt in einer Zeit verschärfter Sanktionen in Kraft: Seit dem 1. Juli sind die Möglichkeiten der Jobcenter, Leistungen zu kürzen, ausgeweitet worden.

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