Im Jahr 2021 erhielten Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung einreichten, im Schnitt 1172 Euro vom Finanzamt zurück. Dies zeigt die Statistik des Statistischen Bundesamts. Grund ist die monatlich abgezogene Lohnsteuer, die oft zu hoch ausfällt, weil berufliche Ausgaben steuermindernd wirken. Wer seine Werbungskosten kennt und geltend macht, kann die Erstattung deutlich steigern.
Werbungskostenpauschale von 1230 Euro
Das Finanzamt zieht bei jedem Arbeitnehmer automatisch 1230 Euro als Werbungskostenpauschale ab. Wer höhere Ausgaben nachweist, spart zusätzlich Steuern. Typische Werbungskosten sind Arbeitsmittel wie Fachliteratur oder Büromaterial. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erklärt: „Wenn Sie keine Quittungen für Ihre Arbeitsmittel gesammelt haben, können Sie in der Regel pauschal 110 Euro pro Jahr in der Anlage N eintragen.“ Allerdings gibt es für Pauschalen keinen Rechtsanspruch, daher sollten Belege aufbewahrt werden.
Zu den absetzbaren Posten zählen auch Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften oder Berufsverbände sowie Berufshaftpflichtversicherungen.
Arbeitszimmer und Homeoffice
Wer zu Hause arbeitet, kann die Kosten für den Arbeitsplatz absetzen. Gegenstände bis 952 Euro brutto gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und sind sofort absetzbar. Teurere Anschaffungen werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben – bei Möbeln beispielsweise 13 Jahre lang. Wer alte Möbel beruflich umwidmet, kann den Restwert anteilig geltend machen. Die Afa-Tabellen des Bundesfinanzministeriums geben die Nutzungsdauer vor.
Für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, sind pauschal 1260 Euro pro Jahr oder die tatsächlichen anteiligen Miet- und Nebenkosten absetzbar. Alternativ gilt die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro pro Tag für maximal 210 Tage (1260 Euro).
Pendlerpauschale und Unfallkosten
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro. Bei einer Fünftagewoche werden 220 bis 230 Arbeitstage anerkannt. Wer im Homeoffice arbeitet, muss die Pendlertage entsprechend kürzen. Auch Fahrten zu Vorstellungsgesprächen oder Seminaren sind absetzbar.
Unfälle auf dem Arbeitsweg: Reparaturkosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden, sind zusätzlich zur Pendlerpauschale absetzbar. Gleiches gilt für Fahrten zum Arzt oder zur Reha. Die VLH bestätigt diese Regelung.
Die Pauschale gilt für jedes Verkehrsmittel, auch zu Fuß. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Ein steuerfreies Jobticket mindert jedoch die Entfernungspauschale.
Dienstreisen, Fortbildungen und Bewerbungen
Bei Dienstreisen sind Verpflegungsmehraufwendungen absetzbar: 14 Euro bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden, 28 Euro bei 24 Stunden. Voraussetzung: Der Arbeitgeber hat die Kosten nicht erstattet.
Fortbildungskosten sind absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Dazu zählen Teilnahme- und Prüfungsgebühren, Fachliteratur und Reisekosten. Wird die Fortbildung mit einem Urlaub verbunden, müssen die Kosten aufgeteilt werden.
Bewerbungskosten: Ausgaben für Fotos, Kopien, Porto, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und spezielle Kurse sind absetzbar. Pro Bewerbungsmappe per Post können pauschal 8,50 Euro angesetzt werden, per E-Mail 2,50 Euro. Die VLH rät: „Manche Finanzämter genehmigen pauschal zehn bis 15 Euro pro Bewerbung und wollen als Nachweis lediglich eine Einladung zum Vorstellungsgespräch oder einen Absagebrief – oder, falls die Firma gar nicht geantwortet hat, das eigene E-Mail-Anschreiben.“
Arbeitskleidung und Reinigung
Nur Berufskleidung ohne private Nutzung – wie Arztkittel oder Uniformen – ist absetzbar. Reinigungskosten können geltend gemacht werden: Pro Waschmaschinenladung mit 95 Grad bis zu 77 Cent, mit Pflegeleichtprogramm bis zu 88 Cent, für den Kondenstrockner 55 Cent, fürs Bügeln maximal sieben Cent. Bis zu 110 Euro jährlich verzichten die meisten Finanzämter auf Belege.
Doppelte Haushaltsführung und Umzug
Wer berufsbedingt eine Zweitwohnung unterhält, kann bis zu 12.000 Euro pro Jahr absetzen. Einrichtungsgegenstände sind grundsätzlich voll absetzbar (BFH, Az.: VI R 18/17); Ausgaben bis 5000 Euro gelten laut BMF-Schreiben (IV C 5 - S 2353/19/10011 :006) als unproblematisch.
Bei einem beruflich bedingten Umzug sind Kosten für Möbeltransport, doppelte Miete, Maklergebühren und Pendlerpauschale absetzbar. Für sonstige Umzugskosten gibt es eine Pauschale: 964 Euro für den Umzug ab März 2024, plus 643 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person. Wer erstmals auszieht, kann 193 Euro geltend machen. Nachhilfekosten für Kinder aufgrund des Schulwechsels sind bis zu 1286 Euro absetzbar. Höhere tatsächliche Kosten können mit Belegen eingereicht werden.



