Berliner Gericht stoppt Facebooks Freunde-Finder: Datenschutz für Nicht-Nutzer gestärkt
Berliner Gericht stoppt Facebooks Freunde-Finder

Berliner Urteil setzt Facebook klare Grenzen beim Datenschutz

Ein wegweisendes Urteil des Berliner Landgerichts II stärkt den Datenschutz für Menschen, die soziale Netzwerke bewusst nicht nutzen. Die Zivilkammer hat entschieden, dass Facebook über seine umstrittene Freunde-Finder-Funktion nicht auf Kontaktdaten von Personen zugreifen darf, die selbst keine Nutzer der Plattform sind.

Wie funktioniert die beanstandete Funktion?

Die Freunde-finden-Funktion ermöglicht es registrierten Facebook-Nutzern, Kontaktdaten von ihren Endgeräten – beispielsweise Smartphones – auf Server des Konzerns hochzuladen. Diese Daten werden primär genutzt, um anderen bei der Personensuche zu helfen oder Freundschaftsvorschläge zu generieren. Nutzer können diese hochgeladenen Informationen zwar jederzeit aus ihrem Benutzerkonto löschen, doch das Problem liegt tiefer.

Kern der gerichtlichen Kritik

Das Gericht übt scharfe Kritik an der Praxis, Daten von nicht registrierten Personen ohne deren Zustimmung zu speichern. Der Durchschnittsverbraucher rechnet nicht damit, dass seine Daten trotz fehlender Registrierung bei sozialen Netzwerken gezielt erfasst werden, heißt es in der Urteilsbegründung. Besonders problematisch: Selbst Menschen, die sich bewusst von der Plattform fernhalten, könnten so in den Datenbestand gelangen.

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Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, der die Klage gegen Meta führte, betont: „So bekommt Meta auch Daten von Leuten, die gar nicht bei Facebook registriert sind – etwa weil sie das soziale Netzwerk bewusst nicht nutzen.“

Konsequenzen für Nutzer und Nicht-Nutzer

Für aktive Facebook-Nutzer ändert sich zunächst wenig, da das Gericht Facebook lediglich aufforderte, die beanstandete Praxis zu unterlassen, aber keine Löschung bereits hochgeladener Daten anordnete. Für Nicht-Nutzer bietet das Urteil jedoch eine wichtige Argumentationsgrundlage: Wer vermutet, dass seine Daten bei Facebook gespeichert sind, kann sich nun auf dieses erstinstanzliche Urteil berufen, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist.

Signalwirkung über Facebook hinaus

Obwohl das Urteil sich spezifisch auf Facebook bezieht, geht von der Entscheidung eine deutliche Signalwirkung aus. Viele andere soziale Netzwerke nutzen ähnliche Funktionen, die nun ebenfalls auf dem Prüfstand stehen könnten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht in dem Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für den gesamten Sektor.

Weitere datenschutzrechtliche Aspekte

In dem gleichen Verfahren untersuchte das Gericht auch andere Praktiken von Facebook, die nichts mit der Freunde-Finder-Funktion zu tun haben. Dabei stellte es klar, dass Meta Aktivitäten seiner Nutzer nicht ohne Erlaubnis auswerten darf, um personalisierte Werbung zu schalten. Das Gericht betonte, dass Nutzer sozialer Netzwerke „nicht damit rechnen können, dass der Betreiber ihre personenbezogenen Daten ohne Einwilligung zum Zweck der Personalisierung der Werbung verarbeitet“.

Langer Weg bis zum Urteil

Der Rechtsstreit zog sich über Jahre hin: Die Verbraucherschützer reichten ihre Klage bereits 2018 ein. Zunächst war strittig, ob Verbände bei Verstößen gegen die seit Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung überhaupt klagebefugt sind. Erst nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und einer Bestätigung durch den Bundesgerichtshof vor etwa einem Jahr konnte das Verfahren fortgesetzt werden.

Das Urteil vom 2. Dezember 2025 markiert einen wichtigen Meilenstein im Kampf für mehr Datenschutz im digitalen Zeitalter und setzt klare Grenzen für die Datenerfassungspraktiken sozialer Netzwerke.

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