Verbraucherzentrale Niedersachsen rät zu Rückforderungen bei Disney+
Kundinnen und Kunden des Streamingdienstes Disney+ haben nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung ihrer Abonnementgebühren. Grund dafür sind erhebliche Einschränkungen bei der Bildqualität, die seit einiger Zeit bei Premiuminhalten bestehen. Die Verbraucherschützer bewerten diese Qualitätsminderung als rechtlichen Sachmangel, der unmittelbare finanzielle Konsequenzen für den Anbieter haben sollte.
Patentstreit führt zu Qualitätseinbußen
Hintergrund der kontroversen Situation ist ein komplexer Rechtskonflikt zwischen dem Disney-Konzern und dem US-Technologieunternehmen InterDigital. Aufgrund mehrerer Gerichtsentscheidungen, darunter ein Urteil des Landgerichts München vom November des vergangenen Jahres, sah sich Disney gezwungen, bestimmte hochwertige Videoformate auf seiner Plattform zu deaktivieren. Betroffen sind insbesondere dynamische HDR-Formate wie Dolby Vision und 3D-Inhalte, die normalerweise zu den Premium-Features des Streamingdienstes zählen.
Das Münchner Gericht stellte fest, dass Disney+ beim Streaming von Videos mit dynamischem HDR-Bild gegen Patentrechte von InterDigital verstößt. Diese rechtliche Auseinandersetzung hat direkte Auswirkungen auf die Nutzererfahrung zahlreicher Abonnenten, die für ihre Mitgliedschaft bezahlen, aber nicht die vertraglich zugesicherte oder zumindest übliche Qualität erhalten.
Rechtliche Bewertung als klarer Sachmangel
Für die Verbraucherzentrale Niedersachsen ist die Rechtslage eindeutig: Wenn bei einem Premium-Abonnement versprochene oder standardmäßig zu erwartende Eigenschaften der Bildqualität fehlen, liegt ein rechtlicher Mangel vor. Eine Sprecherin der Verbraucherzentrale betonte: »Dass dieser Mangel durch einen Patentstreit mit einem anderen Unternehmen verursacht wurde, ist für die Kunden völlig unerheblich. Rechtlich ist allein Disney+ als ihr Vertragspartner dafür verantwortlich, die beworbene und bezahlte Qualität zu gewährleisten.«
Aus dieser Perspektive können betroffene Abonnenten für den Zeitraum, in dem ihnen nur eine geringere Streaming-Qualität zur Verfügung stand oder noch steht, das Entgelt mindern und einen Teil ihres bereits gezahlten Abonnementpreises zurückfordern. Die Verbraucherschützer empfehlen daher aktiv, entsprechende Forderungen zu stellen.
Disneys Reaktion und technische Details
Disney bestätigte die Einschränkungen und äußerte Bedauern über die Situation. Eine Unternehmenssprecherin erklärte: »Aufgrund eines Gerichtsverfahrens vor einem deutschen Patentgericht waren wir gezwungen, Änderungen an der Verfügbarkeit einiger Premium-Videoformate vorzunehmen. Wir bedauern sehr, dass dies notwendig war, und teilen die Frustration unserer Kundinnen und Kunden.«
Gleichzeitig betonte das Unternehmen, an Lösungen zu arbeiten, um den Zuschauerinnen und Zuschauern das bestmögliche Erlebnis entsprechend ihrer Endgeräte und ihrem Abonnement zu bieten. Einen ersten Teilerfolg konnte Disney bereits vermelden: Der Support für das Basis-HDR-Format (HDR10) konnte nach einer kurzen Unterbrechung wiederhergestellt werden.
Allerdings bleibt ein wesentlicher Qualitätsunterschied bestehen: Während HDR10 statische Verbesserungen bietet, die für das gesamte Video gelten, ermöglicht Dolby Vision dynamische Metadaten, die das Bild Szene für Szene oder sogar Frame für Frame optimieren. Diese feinere Abstimmung zwischen dunklen und hellen Szenen bleibt den Disney+ Abonnenten derzeit vorenthalten.
Praktische Konsequenzen für Verbraucher
Die Empfehlung der Verbraucherzentrale hat konkrete praktische Auswirkungen:
- Betroffene Abonnenten können für die Zeit der Qualitätsminderung einen Teil ihrer Abonnementgebühren zurückfordern
- Die Rückforderung sollte schriftlich bei Disney+ geltend gemacht werden
- Als Nachweis können Screenshots oder Beschreibungen der Qualitätsprobleme dienen
- Die Verbraucherzentrale steht bei Fragen zur rechtlichen Einordnung zur Verfügung
Diese Entwicklung zeigt, dass auch bei digitalen Dienstleistungen die grundlegenden Verbraucherrechte gelten. Wenn ein Anbieter die vertraglich zugesicherte Leistung nicht erbringen kann, haben Kunden Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz – unabhängig von den internen Problemen des Unternehmens.



