Reifenplatzer: Wann die Vollkaskoversicherung nicht zahlt - Urteil des OLG Dresden
Vollkasko zahlt nicht bei Reifenplatzer ohne äußere Ursache

Reifenplatzer auf der Autobahn: Wann die Vollkaskoversicherung nicht zahlt

Ein plötzlicher Reifenplatzer auf der Autobahn ist ein Albtraum für jeden Autofahrer. Noch schlimmer wird es, wenn die Vollkaskoversicherung die Kostenübernahme verweigert. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist, klärt wichtige Fragen zur Leistungspflicht bei solchen Schadensfällen.

Der konkrete Fall: Reifenplatzer ohne äußere Einwirkung

Im verhandelten Fall erlitt ein Autofahrer auf der Autobahn einen Reifenplatzer am rechten Hinterrad. Dabei wurden nicht nur der Reifen selbst, sondern auch weitere Fahrzeugkomponenten beschädigt. Der Betroffene meldete den Schaden umgehend seiner Vollkaskoversicherung, die jedoch die Regulierung ablehnte.

Die Versicherung begründete ihre Entscheidung damit, dass es sich laut den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht um ein Unfallereignis, sondern um einen Betriebsschaden handele. Der Geschädigte akzeptierte diese Einschätzung nicht und zog vor Gericht.

Breites Pickt-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App für Telegram

Gerichtsverfahren und Sachverständigengutachten

Vor dem Landgericht und in zweiter Instanz vor dem OLG Dresden blieb der Kläger erfolglos. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte im Verfahren fest, dass der geplatzte Reifen bereits vor dem Ereignis erheblich beschädigt gewesen war. Als Hauptursache für den plötzlichen Ausfall identifizierte das Gutachten eine frühere, fehlerhafte Reparatur im Bereich der Lauffläche.

Wichtig festzuhalten: Weder ein Fremdkörper im Reifen noch ein Hindernis auf der Fahrbahn konnten nachgewiesen werden. Auch Zeugenaussagen ergaben keinerlei Hinweise auf äußere Einwirkungen.

Rechtliche Definition: Unfall versus Betriebsschaden

Das Gericht stellte klar, dass ein Unfall gemäß den AKB ein plötzliches Ereignis darstellt, das von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt. Im Gegensatz dazu gelten Schäden, die auf Materialermüdung, normale Abnutzung oder allgemeine Betriebsrisiken zurückzuführen sind, als nicht versicherte Betriebsschäden.

Da der Kläger die Beweislast für ein Unfallereignis trägt und keine äußere Ursache nachweisen konnte, bestand kein Anspruch auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung. Die Richter betonten, dass Versicherungsnehmer in solchen Konstellationen das Risiko selbst tragen müssen.

Praktische Konsequenzen für Autofahrer

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV zieht aus dem Urteil ein klares Fazit: „Reifenplatzer ohne nachweisbare äußere Ursache sind in der Vollkaskoversicherung nicht gedeckt.“ Autofahrer sollten daher besonders auf folgende Punkte achten:

  • Regelmäßige Überprüfung des Reifenzustands und des Luftdrucks
  • Sorgfältige Dokumentation von Schäden und Reparaturen
  • Verstärkte Aufmerksamkeit für mögliche äußere Einwirkungen bei Reifenschäden

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung präventiver Maßnahmen und klarer vertraglicher Regelungen im Versicherungsverhältnis. Betroffene, die sich in ähnlichen Situationen befinden, sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche korrekt einzuschätzen.

Pickt After-Article-Banner — kollaborative Einkaufslisten-App mit Familien-Illustration