Grundlagen des Wahlrechts für EU-Bürger
EU-Bürger, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, haben dort das Recht, an Kommunalwahlen teilzunehmen. Dies umfasst sowohl das aktive Wahlrecht (Wählen) als auch das passive Wahlrecht (Kandidatur). Grundlage ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 1994. In Deutschland variieren die genauen Regelungen je nach Bundesland.
Voraussetzungen für die Wahl in Berlin
In Berlin können EU-Bürger an den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) teilnehmen, die den Kommunalwahlen entsprechen. Dafür müssen sie mindestens 16 Jahre alt sein und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben. Sie müssen im Melderegister eingetragen und in das Wählerverzeichnis aufgenommen sein. Ab 18 Jahren dürfen sie auch als Kandidaten antreten.
Wie alle Wahlberechtigten in Berlin erhalten EU-Bürger eine Wahlbenachrichtigung per Post. Ein Eintrag ins Wählerverzeichnis ist Voraussetzung für die Stimmabgabe. Ohne Wahlbenachrichtigung kann man nicht wählen, es sei denn, man beantragt einen Wahlschein.
Praktische Schritte zur Teilnahme
Um wählen zu können, müssen EU-Bürger sicherstellen, dass sie im Melderegister ihrer Berliner Wohnung gemeldet sind. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Meldebehörde. Die Wahlbenachrichtigung wird automatisch an die gemeldete Adresse gesendet. Sollte keine Benachrichtigung eintreffen, kann man beim Bezirkswahlamt nachfragen. Die Briefwahl ist ebenfalls möglich.



