Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Revision der Nebenklage gegen ein Totschlagsurteil des Landgerichts Bad Kreuznach verworfen. Das bestätigte der BGH mit einem Beschluss (Az.: 3 StR 129/26). Das Landgericht hatte im Dezember 2024 einen damals 55-jährigen Mann zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen Totschlags verurteilt. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Mann im April 2024 seine Ehefrau aus Eifersucht mit zahlreichen Messerstichen getötet hatte.
Hintergrund der Tat: Ehefrau wollte sich trennen
Das Opfer war nach der Attacke mit zwei Küchenmessern in der gemeinsamen Wohnung in Bad Kreuznach an hohem Blutverlust in Kombination mit einer Luftembolie und einem Lungenkollaps gestorben. Auslöser der Tat war offenbar der Wunsch der Frau, sich scheiden zu lassen und mit ihrem neuen Freund ein neues Leben in der Türkei aufzubauen. Der Angeklagte war 1991 nach Deutschland gekommen und zunächst mit einer deutschen Frau verheiratet. Nach der Trennung heiratete er seine zweite Frau, eine Türkin, in einer arrangierten Ehe, ohne dass sich die beiden zuvor gekannt hatten. Das Paar bekam vier Kinder.
Nebenklage scheitert mit Revision
Als Nebenkläger traten Angehörige der getöteten Frau auf. Ihre Revision wurde vom Landgericht im April 2025 als unzulässig verworfen. Dagegen legten sie Beschwerde beim BGH ein. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass das Landgericht seinerzeit nicht befugt war, die Revision der Nebenklage zu verwerfen. Eine solche Entscheidung durch das Tatgericht sei nur zulässig, wenn die Revision verspätet eingelegt oder Anträge nicht rechtzeitig oder in vorgeschriebener Form eingereicht werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Daher hob der BGH den Beschluss des Landgerichts auf.
BGH bewertet Revision dennoch als unzulässig
Trotz der Aufhebung des Landgerichtsbeschlusses bewertete der BGH die Revision letztlich als unzulässig. Zur Begründung hieß es, der Revision sei nicht zu entnehmen, ob die Nebenkläger eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes oder lediglich eine höhere Strafe anstrebten. Während Ersteres zulässig gewesen wäre, sei Letzteres nicht möglich. Damit blieb es bei der rechtskräftigen Verurteilung wegen Totschlags zu zehn Jahren Haft.



