Ein Hauskauf zählt zu den größten Entscheidungen im Leben. Daher müssen Makler Kaufinteressenten nicht nur über Größe, Zimmerzahl oder Ausstattung informieren. Unter bestimmten Umständen sind sie verpflichtet, auch ungewöhnliche Besonderheiten der Immobilie offenzulegen. Welche skurrilen Informationen dazu gehören, erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke im Gespräch mit myHOMEBOOK.
Schwierige Nachbarn und Lärm
Außergewöhnliche Nachbarschaftsverhältnisse können laut Mutschke mitteilungspflichtig sein. Der Bundesgerichtshof entschied bereits 1991, dass jahrelange nächtliche Ruhestörungen durch einen Nachbarn nicht verschwiegen werden dürfen. Ob eine Offenbarung nötig ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Auch andere dauerhafte Lärmquellen wie Kneipen, Kindergärten oder Kirchenglocken können relevant sein, wenn sie die Nutzung der Immobilie erheblich beeinträchtigen.
Bordell oder Verbrechen
War ein Gebäude früher ein Bordell, muss dies nach Angaben der Anwältin mitgeteilt werden. Der Grund: Der Ruf der Immobilie kann dadurch dauerhaft belastet sein und ihren Wert beeinflussen. Auch schwere Verbrechen oder außergewöhnliche Todesfälle können offenbarungspflichtig sein – allerdings nur dann, wenn das Haus dadurch öffentlich bekannt und stigmatisiert wurde. Fragen Käufer ausdrücklich nach solchen Vorfällen, müssen Makler wahrheitsgemäß antworten. Liegen die Ereignisse jedoch lange zurück, haben Gerichte Klagen wegen verschwiegener Todesfälle auch schon abgewiesen.
Verdacht auf Blindgänger
Auch der Verdacht, dass sich auf einem Grundstück ein Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg befinden könnte, muss laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm offengelegt werden. Ein solcher Verdacht kann den Wert und die Nutzung der Immobilie erheblich beeinflussen.
Was Makler nicht sagen müssen
Nicht alles gehört zur Offenbarungspflicht. Geister oder angeblich übersinnliche Erscheinungen müssen Makler nicht erwähnen, weil sie keinen objektiven Mangel darstellen. Auch Krankheiten früherer Eigentümer oder persönliche Verkaufsgründe wie Scheidung oder finanzielle Probleme müssen nicht offengelegt werden.
Grundsätzlich gilt laut Mutschke: Wenn der Verkäufer von einer besonderen Belastung weiß, die dauerhaft ist und für Käufer nicht sofort erkennbar, muss er sie oft mitteilen. Ob das im Einzelfall gilt, entscheiden im Streitfall die Gerichte.



