Bundesverfassungsgericht prüft Bayerns umstrittenes Polizeigesetz
Bundesverfassungsgericht prüft Bayerns Polizeigesetz

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag die mündliche Verhandlung über das umstrittene bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) aufgenommen. Im Zentrum der zweitägigen Prüfung stehen die Befugnisse der Polizei bei der sogenannten „drohenden Gefahr“, die Höchstdauer des präventiven Polizeigewahrsams von bis zu zwei Monaten sowie der mögliche Einsatz von Explosivmitteln wie Handgranaten. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet.

Verfassungsbeschwerde und Normenkontrollklage

Der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts befasst sich mit einer Verfassungsbeschwerde, unterstützt von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und dem Bündnis „NoPAG“, sowie einer abstrakten Normenkontrollklage. Letztere wurde 2018 von Bundestagsabgeordneten der FDP, Linken und Grünen in einer „Allianz für den Rechtsstaat“ eingereicht. Die Beschwerdeführer kommen nach eigenen Angaben „aus der Mitte der Zivilgesellschaft“.

Kritik an der „drohenden Gefahr“

Ein zentraler Streitpunkt ist der Begriff der „drohenden Gefahr“ in Artikel 11a des PAG. Danach darf die Polizei tätig werden, „um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern“, noch bevor eine konkrete Gefahr besteht. Die Polizei erhält dann erweiterte Befugnisse, etwa zur heimlichen Durchsuchung von Handys und Computern, zum Einsatz verdeckter Ermittler und Drohnen oder zur Überwachung von Personen. Die Kläger kritisieren die Regelung als unverhältnismäßig und zu unbestimmt. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer hält die weitreichenden Befugnisse für verfassungswidrig; Artikel 11a sei „sprachlich verunglückt“ und genüge nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen.

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof sah Regelung weitgehend als rechtmäßig an

Der bayerische Verfassungsgerichtshof hatte die Generalklausel der „drohenden Gefahr“ im März 2025 weitgehend bestätigt, allerdings nur „in einer bestimmten Auslegung“, wie Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler damals erklärte. Auch der Präventivgewahrsam von bis zu zwei Monaten wurde im Sommer 2023 als rechtmäßig eingestuft. Um höhere Rechtsgüter zu schützen, sei ein Freiheitsentzug auch mit Blick auf die Dauer nicht grundsätzlich verfassungswidrig, so Heßler. Der Zeitraum von maximal zwei Monaten sei angemessen.

Einsatz von Handgranaten und DNA-Analysen

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zudem gegen die 2018 erweiterte Möglichkeit der Polizei, Explosivmittel wie Handgranaten einzusetzen, auch wenn Unbeteiligte hoch wahrscheinlich gefährdet würden. Laut Verhandlungsgliederung soll auch die Befugnis geprüft werden, durch molekulargenetische Untersuchungen aus Spurenmaterial personenbezogene Daten wie Geschlecht und Alter zu ermitteln.

Polizei als Geheimdienst?

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) verteidigte das Gesetz vor der Verhandlung: „Wir sind überzeugt, dass die angegriffenen Normen des PAG auch mit dem Grundgesetz vereinbar sind.“ Der bayerische Gesetzgeber habe die „drohende Gefahr“ bewusst in enger Anlehnung an die Vorgaben und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgestaltet. Zum effektiven Schutz der Bevölkerung brauche es „ein praxistaugliches und den Herausforderungen unserer Zeit gerecht werdendes Polizeirecht“. Die innenpolitische Sprecherin der Linken-Bundestagsfraktion, Clara Bünger, kritisierte hingegen, mit der unbestimmten „drohenden Gefahr“ begebe sich die bayerische Polizei „in die Rolle eines Geheimdienstes, der weit im Vorfeld vermuteter Straftaten und zunehmend verdeckt agiert“.

Hintergrund der Gesetzesnovelle

Bayern hatte das Gesetz wegen der damals als hoch eingeschätzten Gefahr durch Terrorismus und Extremismus geändert, wie Gerichtspräsident Stephan Harbarth in seiner Einführung erläuterte. In den Gesetzesmaterialien werden der rassistisch motivierte Anschlag auf ein Münchner Einkaufszentrum 2016 und der islamistische Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt ebenfalls 2016 genannt.

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