Gericht bestätigt Entlassung von übergewichtigen Polizeianwärter
Entlassung von Polizeianwärter wegen Übergewicht rechtens

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Entlassung eines Polizeimeisteranwärters wegen Übergewicht als rechtmäßig bestätigt. Der Mann war 1,85 Meter groß und wog 112,2 Kilogramm, was einem Body-Mass-Index (BMI) von 32,8 und Adipositas Grad I entspricht. Nach der Polizeidienstverordnung fehlt es bereits ab einem BMI von 27,5 an der Diensttauglichkeit, wenn die gewichtsadäquate körperliche Leistungsfähigkeit nicht zweifelsfrei gegeben ist.

Hintergrund des Falls

Der Antragsteller wurde im September 2022 als Beamter auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter im mittleren Dienst ernannt. Nach einem polizeiärztlichen Gutachten wurde er zum 31. Mai 2025 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Das Gericht stellte fest, dass die erforderliche körperliche Fitness nicht vorlag. Dies ergab sich nicht nur aus den ärztlichen Untersuchungen, sondern auch daraus, dass der Antragsteller im Jahr 2024 an insgesamt 111 Tagen sportbefreit worden war. Ein Dienstunfall habe hierfür nicht vorgelegen. Er sei auch den Aufforderungen, zügig an Gewicht zu verlieren, nicht nachgekommen.

Entscheidung des Gerichts

Das OVG wies die Beschwerde des Mannes gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück. Die Richter sahen einen sachlichen Grund für die Entlassung. Dem Dienstherrn stehe bei einem BMI von mehr als 27,5 ein weites Ermessen zu, wenn eine dauerhafte Gewichtsreduktion nicht zu erwarten sei. Laut Polizeiarzt sei innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht damit zu rechnen, dass der Mann wieder diensttauglich werde. Die Prognose des Polizeiarztes, dass der Antragsteller sein Gewicht noch deutlich reduzieren könne, sei negativ.

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Privatärztliches Gutachten ohne Einfluss

Das Gericht ließ sich auch von einem privatärztlichen Gutachten nicht überzeugen, wonach der Mann bereits abgenommen habe. Dieses Gutachten enthalte keine Prognose, ob dauerhaft das Körpergewicht verringert werden könne. Zudem habe die medizinische Beurteilung des neutralen Polizeiarztes Vorrang vor der des Privatarztes. Die Entlassung sei daher rechtens gewesen.

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