Mann verlangt 3500 Euro für Brust-OP von Ex-Freundin zurück – Gericht entscheidet im August
Mann verlangt 3500 Euro für Brust-OP von Ex-Freundin zurück

Ein ungewöhnlicher Zivilprozess beschäftigt das Amtsgericht Siegburg: Ein Mann verlangt von seiner Ex-Freundin 3500 Euro zurück, die er für ihre Brustvergrößerung bezahlt hatte. Die Klage wurde am Mittwoch verhandelt, der Kläger selbst erschien nicht. Sein Anwalt argumentierte, es handle sich um ein Darlehen, während die Beklagte von einem Geschenk ausgeht. Das Urteil wird für August erwartet.

Hintergrund der Zahlung

Das Paar war von 2020 bis 2023 liiert. In einem Gespräch über mögliche Körperveränderungen äußerte die Frau (Name geändert) den Wunsch nach einer Brustvergrößerung, scheute aber die Kosten. „Darauf meinte er, dass er mir die OP bezahlt, und sagte zu mir: Er hätte auch was davon. Das Ganze wäre eine Investition. Es war dabei nie die Rede, dass ich ihm das Geld zurückzahlen muss“, erklärte sie vor Gericht. Am 16. Juli 2021 wurde der Eingriff durchgeführt, und der Mann – ein Siegburger Gastronom – übergab ihr 3500 Euro in bar.

Streit nach der Trennung

Nach der Trennung im April 2023 forderte der Mann das Geld zurück. Da die Ex-Freundin sich weigerte, erwirkte er einen Mahnbescheid. Sie zahlte nicht, sodass der Fall nun vor Gericht landete. Der Anwalt des Klägers, Christoph Machens, betonte gegenüber BILD: „Das Ganze hat nichts mit verletzten Eitelkeiten zu tun. Mein Mandant hat der Frau das Geld geliehen und möchte es wieder zurückhaben.“ Die Beklagte hält dagegen: Es sei ein Geschenk gewesen, ohne Rückzahlungsvereinbarung.

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Rechtliche Einschätzung

Rechtsanwalt Prof. Christian Solmecke bewertet die Erfolgsaussichten für den Kläger als gering. „Die rechtliche Bewertung in diesem Fall ist recht eindeutig und dürfte für den Kläger wenig erfreulich ausfallen“, so der Experte. Das Hauptproblem sei die Beweislast: „Wer Geld aus einem Darlehen zurückfordert, muss vor Gericht beweisen können, dass auch tatsächlich ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag, keine eindeutigen WhatsApp-Nachrichten oder verlässliche Zeugen, steht Aussage gegen Aussage. In solchen Konstellationen geht der Kläger in der Regel leer aus, da er den Beweis für seine Behauptung nicht erbringen kann.“

Ausblick

Das Amtsgericht Siegburg wird im August verkünden, ob der Kläger Anspruch auf Rückzahlung hat. Bis dahin bleibt die Frage offen, ob die Zahlung als Darlehen oder Schenkung zu werten ist. Der Fall zeigt, wie wichtig klare Absprachen und schriftliche Vereinbarungen bei finanziellen Transaktionen zwischen Partnern sind.

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