Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer weiteren Eilentscheidung die Zurückweisung von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen auf deutschem Gebiet für rechtswidrig erklärt. Der Beschluss vom 22. Mai gibt dem Eilantrag eines 29-jährigen Mannes aus Eritrea statt, der sich gegen seine Zurückweisung an der deutsch-polnischen Grenze gewehrt hatte. Die Bundespolizei wird nun verpflichtet, dem Mann den Grenzübertritt nach Deutschland zu gestatten. Das juristische Fachportal „Legal Tribune Online“ berichtete zuerst darüber.
Hintergrund des Falles
Der Eritreer war im September 2025 in Schleswig-Holstein aufgegriffen worden, nachdem er über Dubai, Belarus und Polen nach Deutschland gereist war. Er gab an, 18 Monate inhaftiert gewesen zu sein und bei einer Rückkehr erneute Inhaftierung zu fürchten. Er beantragte Asyl. Die Bundespolizei ordnete jedoch die Zurückschiebung an und erließ ein zweijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Im März 2026 versuchte der Mann erneut, am Grenzübergang Gubinek in einem Auto die Grenze zu überqueren. Bei einer Kontrolle verweigerte die Bundespolizei ihm die Einreise und wies ihn umgehend nach Polen zurück. Der Mann gab später per eidesstattlicher Versicherung an, bereits zuvor Asyl beantragt zu haben. Die Bundespolizei hielt die Zurückweisung für rechtmäßig und verwies auf das bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot bis September 2027.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht erklärte den Antrag für zulässig. Es stellte fest, dass der Antragsteller nicht nur die Zurückweisung an der Grenze anfechte, sondern die Einreise in das Bundesgebiet begehre. Er habe glaubhaft gemacht, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-Verordnung auf deutschem Hoheitsgebiet geäußert zu haben.
Die Bundespolizei sei daher verpflichtet, ihm den Grenzübertritt zu gestatten und das Dublin-Verfahren durchzuführen. Ohne die Eilentscheidung drohten „schwere und unzumutbare“ Nachteile für den psychisch erheblich belasteten Mann. Der Antrag auf Einreise selbst wurde jedoch als unbegründet abgewiesen.
Das Gericht betonte, dass sich die Zurückweisung des Antragstellers an der Grenze und seine Rückführung nach Polen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen werde.
Rechtliche Grundlage: Dublin-Verordnung
Nach der Dublin-Verordnung darf die Bundespolizei Asylbewerber nicht einfach an der Grenze zurückweisen. Stattdessen müssen die deutschen Behörden ein kompliziertes Verfahren einleiten, um die Asylsuchenden an den für ihr Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen – in der Regel der erste EU-Staat, in dem sie registriert wurden.
Bereits zweite Entscheidung dieser Art
Bereits im vergangenen Jahr hatte ein Gericht die Zurückweisung von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen für rechtswidrig erklärt. Damals waren drei Somalier betroffen, die am 9. Mai von Frankfurt (Oder) aus nach Polen zurückgeschickt wurden.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte nach dem Regierungswechsel intensivierte Grenzkontrollen und Zurückweisungen von Asylbewerbern angeordnet, um Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen. Trotz der früheren Gerichtsentscheidung hielt er zunächst an den Zurückweisungen fest.



