OVG Münster weist BUND-Klage zu Hambach-Grundstück ab
OVG Münster weist BUND-Klage zu Hambach ab

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat die Klage des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen die Enteignung eines Grundstücks am Rande des Braunkohletagebaus Hambach abgewiesen. Der 21. Senat entschied in erster Instanz, dass der BUND die Aufhebung der sogenannten Grundabtretung nicht verlangen könne. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ließ das Gericht nicht zu, dagegen ist jedoch Beschwerde möglich.

Streit um symbolträchtige Wiese nahe Hambacher Forst

Das betroffene Grundstück liegt rund 30 Meter von der Abbaukante des Tagebaus nordöstlich des Hambacher Forstes entfernt. Der BUND hatte die unbewirtschaftete Fläche 1997 gekauft. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Hambacher Forst, der zum Symbol des Protests gegen die Braunkohleförderung wurde, fanden auf der Wiese immer wieder Protestaktionen statt. Nach der geänderten Planung für den Kohleabbau argumentierte der BUND als ehemaliger Besitzer, der Grund für die Enteignung sei entfallen.

Gericht: Enteignungszweck nicht aufgegeben

Diese Auffassung teilte das OVG nicht. „Der Enteignungszweck – die Errichtung und Führung des Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle im Tagebau Hambach und der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen – ist nicht aufgegeben worden“, teilte das Gericht zur Urteilsbegründung mit. Der Tagebau werde mit gewissen Modifikationen weitergeführt. Auch wenn unterhalb der Fläche keine Kohle mehr abgebaut werde, gehöre zur Führung des Tagebaubetriebs auch die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, erklärte das OVG. Der Betreiber RWE Power AG hatte argumentiert, dass das Grundstück benötigt werde, um die Böschung für den geplanten See an der Stelle mit abgebaggerter Erde vom BUND-Grundstück zu sichern.

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Kohlekompromiss 2020 rettete Hambacher Forst

Durch den Kohlekompromiss zwischen Bund, Ländern und Energiekonzernen aus dem Jahr 2020 wurde die Abbaufläche der Braunkohle verkleinert, sodass der Hambacher Forst erhalten blieb. Das Grundstück des BUND liegt jedoch außerhalb des Forstes. Das OVG betonte, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Enteignung nicht gegeben seien. Der Tagebaubetrieb bestehe fort, auch wenn die Kohleförderung unter der Fläche eingestellt wurde.

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