Trotz geopolitischer Krisen, Zollkonflikten und Sorgen um eine KI-Blase präsentiert sich das Börsenjahr 2026 für viele Anleger ausgesprochen positiv. Wer in breite Aktienindizes wie den MSCI World investiert ist, kann sich über ein Plus von mehr als zwölf Prozent freuen. Beim ebenfalls beliebten FTSE All World liegt das Plus seit Jahresbeginn sogar bei knapp 15 Prozent. Diese Zahlen belegen: Ein breit diversifiziertes Portfolio aus Aktien-ETFs gilt weiterhin als robuste Strategie für schwankende Märkte und den langfristigen Vermögensaufbau.
Besonders profitieren Sparer mit thesaurierenden ETFs. Diese Fonds schütten Dividenden nicht an die Anleger aus, sondern investieren sie automatisch wieder. Dadurch wird der Zinseszins-Effekt genutzt, bei dem bereits erwirtschaftete Erträge weiterhin Rendite erzielen. Doch genau diese Wiederanlage hat eine steuerliche Kehrseite, die Anleger häufig erst zum Jahreswechsel wahrnehmen.
Die Vorabpauschale: ein fiktiver Mindestgewinn
Die Vorabpauschale ist ein Kernelement des deutschen Steuerrechts. Sie soll verhindern, dass Erträge aus thesaurierenden Fonds über Jahrzehnte hinweg der Besteuerung entgehen, nur weil sie nicht ausgeschüttet werden. Der Gesetzgeber besteuert daher einen fiktiven Mindestgewinn, der unabhängig von tatsächlichen Dividenden anfällt. Für Aktienfonds und -ETFs gilt dabei eine Teilfreistellung von 30 Prozent, sodass nur 70 Prozent der Vorabpauschale als steuerpflichtig gelten.
Die Basis für die Berechnung bildet der Basiszins, den die Deutsche Bundesbank jährlich veröffentlicht. Für 2026 wurde dieser auf 3,20 Prozent festgelegt. Aus diesem Wert wird die maximale Vorabpauschale abgeleitet. Entscheidend ist jedoch der reale Wertzuwachs des Fonds: Fällt er niedriger aus als der theoretische Maximalwert, wird der geringere Betrag angesetzt. Verluste führen dazu, dass gar keine Vorabpauschale anfällt.
Wann wird die Steuer fällig?
Die Steuer wird nicht sofort erhoben. Für das Jahr 2026 gilt die Vorabpauschale steuerlich erst am ersten Werktag des Jahres 2027 als zugeflossen. An diesem Tag buchen die Banken die Abgeltungsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer automatisch vom Verrechnungskonto ab. Reicht das Guthaben nicht aus, kann die Bank Fondsanteile verkaufen, um die Steuer zu begleichen. Dieser Schritt lässt sich jedoch vermeiden, indem Anleger vorher für ausreichende Deckung sorgen.
Freibeträge richtig ausnutzen
Für viele Sparer besteht kein Anlass zur Sorge. Wer seinen Sparerpauschbetrag von 1000 Euro pro Person beziehungsweise 2000 Euro bei Zusammenveranlagung noch nicht ausgeschöpft hat und einen Freistellungsauftrag einrichtete, zahlt in der Regel keine Steuer auf die Vorabpauschale. Auch wer nur kleine Summen in ETFs bespart, bleibt häufig unterhalb der Freigrenze. Größere Depotbestände hingegen können die Freibeträge schnell überschreiten.
Checkliste für das Jahresende
- Freistellungsauftrag prüfen: Ist der Sparerpauschbetrag korrekt hinterlegt, wird die Vorabpauschale automatisch angerechnet.
- Verrechnungskonto kontrollieren: Wer bereits hohe Steuern erwartet, sollte genügend Guthaben bereitstellen.
- Anrechnung späterer Steuern beachten: Die bezahlte Vorabpauschale wird beim Verkauf der Anteile angerechnet und verhindert eine Doppelbesteuerung.
Die bereits versteuerte Vorabpauschale geht also nicht verloren. Sie wird bei einem späteren Verkauf der ETFs, etwa im Ruhestand, auf die dann fällige Abgeltungsteuer angerechnet. Das mindert die Steuerlast zu jenem Zeitpunkt erheblich.
Bis zum Jahreswechsel bleibt genügend Zeit, um die persönliche Steuersituation zu prüfen. Wer die wichtigsten Stellschrauben kennt, kann die Vorabpauschale in vielen Fällen vermeiden oder zumindest mittel- und langfristig gegenrechnen lassen. So bleibt die Rendite trotz Fiskus attraktiv.



