Wer sich ins Ausland abmeldet, steht am Schalter des Einwohnermeldeamts nicht vor einer Gebührenrechnung. Das Formular wird abgegeben, der Stempel wandert in den Pass, fertig. „Ausreisegebühr" steht in keinem Gesetzbuch. Dennoch ziehen manche Auswanderer den Kürzeren – finanziell. Auslöser ist eine Steuer, die kaum einer kennt: die Wegzugsbesteuerung.
Wo das Gesetz ansetzt
Das Außensteuergesetz regelt in § 6 die Besteuerung stiller Reserven beim Wegzug. Vereinfacht gesagt: Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und eine Beteiligung von mindestens einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft hält, muss beim Verlassen des Landes eine Steuer auf nicht realisierte Wertzuwächse zahlen. Es spielt keine Rolle, ob die Aktien oder GmbH-Anteile verkauft wurden – der Fiskus unterstellt einen Verkauf zum aktuellen Marktwert.
Das betrifft nicht nur Konzernerben und Privatunternehmer, sondern auch Gründer, die Anteile an ihrer eigenen Firma halten. Angestellte, Beamte oder Rentner mit Aktienfonds im Depot sind in der Regel nicht betroffen, weil sie nicht direkt an einer Gesellschaft beteiligt sind.
So berechnet sich die Steuer
Für die Berechnung zählt der Gewinn: also der Betrag, um den der aktuelle Wert der Anteile den Einkaufspreis übersteigt. Dieser Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, der bei bis zu 45 Prozent liegen kann. Hinzu kommt gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag. Die Wegzugssteuer kann damit schnell sechsstellige Beträge erreichen, wenn das Unternehmen in den Jahren zuvor stark an Wert gewonnen hat.
EU-Auswanderer dürfen aufschieben
Die gute Nachricht für alle, die innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums umziehen: Die Steuer wird nicht sofort kassiert, sondern zinslos gestundet. Das entschied der Europäische Gerichtshof im Jahr 2015. Erst wenn die Anteile später tatsächlich verkauft werden, wird die Steuer fällig. Für Auswanderer in die Schweiz, die USA oder nach Asien gilt das nicht: Sie müssen die Steuer unmittelbar zum Wegzug entrichten. Einzelheiten regeln Doppelbesteuerungsabkommen – ein Fall für den Steuerberater.
Wie teuer ist die Abmeldung wirklich?
Unabhängig von der Steuer gibt es den reinen Meldevorgang. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist laut Bundesmeldegesetz grundsätzlich gebührenfrei. Einige Kommunen erheben eine kleine Verwaltungsgebühr, die meist unter zehn Euro bleibt. Wer denkt, dass für das Verlassen Deutschlands eine Art „Staatsbürger-Steuer" oder Paßgebühr fällig wird, liegt also falsch. Anders sieht es bei Dokumenten aus: Wer eine apostillierte Geburtsurkunde oder beglaubigte Übersetzungen benötigt, zahlt dafür je nach Behörde und Umfang zwischen 20 und 60 Euro.
Die Wegzugsbesteuerung umgehen
Es gibt Strategien, der Steuer zu entgehen. Eine Möglichkeit ist die Übertragung der Anteile auf nahe Angehörige vor dem Wegzug. Auch die Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform kann helfen. Allerdings müssen die Gestaltungen vor dem Wegzug abgeschlossen sein, sonst gilt das Vorliegen einer Umgehung. Steuerliche Beratung ist daher keine Empfehlung, sondern eine Notwendigkeit für alle, die Anteile an einer deutschen Firma besitzen und ins Ausland ziehen möchten.
Was noch zu regeln ist
Neben dem Finanzamt müssen Auswanderer auch an Krankenversicherung, Rentenversicherung und private Verträge denken. Die gesetzliche Krankenversicherung endet mit der Abmeldung, sofern keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen wird. Auch die Kfz-Steuer ist neu zu regulieren, wenn das Auto mit umzieht. Diese Punkte haben nichts mit Gebühren für den Auszug zu tun, können aber ins Geld gehen.
Fazit
Deutschland erhebt keine Ausreisegebühr. Die bürokratische Abmeldung ist nahezu kostenlos. Wer jedoch Unternehmer ist oder eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besitzt, muss mit der Wegzugsbesteuerung rechnen. Sie ist keine Gebühr, sondern eine Steuer auf bisher nicht versteuerten Wertzuwachs. Die Entscheidung, Deutschland zu verlassen, sollte daher nicht allein nach emotionalen Gesichtspunkten getroffen werden, sondern mit einem Blick auf die Steuerakte.



