Marine Le Pen, die Vorsitzende des französischen Rassemblement National (RN), hat angekündigt, trotz ihrer Verurteilung wegen Scheinbeschäftigung von EU-Parlamentsassistenten bei der Präsidentschaftswahl im April 2027 zu kandidieren. Die 57-Jährige erklärte im Sender TF1, sie werde Revision gegen das Urteil einlegen und als Kandidatin antreten.
Urteil des Berufungsgerichts: Hausarrest mit Fußfessel
Das Pariser Berufungsgericht hatte Le Pen am 31. März 2025 wegen Veruntreuung von EU-Geldern zu einem Jahr Hausarrest mit elektronischer Fußfessel verurteilt. Zudem wurde ihr das passive Wahlrecht für 15 Monate entzogen; weitere 30 Monate sind zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht stellte klar, dass die Strafe aus erster Instanz bereits seit Ende März 2025 vorläufig angewendet wird und damit als verbüßt gilt. Eine Kandidatur bei der Präsidentschaftswahl im April 2027 sei daher wieder möglich – allerdings müsste Le Pen während des Wahlkampfs eine Fußfessel tragen, was sie in der Vergangenheit mehrfach ausgeschlossen hatte. Die Fußfessel binde sie an strikte Ausgangszeiten, was einen normalen Wahlkampf mit Terminen vor Ort kaum möglich mache.
Revision und mögliche Folgen
Sowohl Le Pen als auch die Anklage können bis zum 17. Juli 2025 Revision einlegen. Sollte das Kassationsgericht das Urteil ändern, könnte Le Pen erneut von der Wahl ausgeschlossen werden – etwa wenn der Entzug des passiven Wahlrechts nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird. Ein endgültiges Urteil wird für Januar 2026 erwartet. Sollte Le Pen nicht antreten können, würde ihr politischer Ziehsohn Jordan Bardella (30) als Favorit des RN ins Rennen gehen. Bardella gilt als aussichtsreicher Kandidat und könnte die rechtspopulistische Basis mobilisieren.
Hintergrund des Verfahrens
Das Verfahren gegen Le Pen betraf die Scheinbeschäftigung von Assistenten mehrerer französischer Europaabgeordneter zwischen 2004 und 2016. Der Vorwurf lautete, dass Abgeordnete von Le Pens damaliger Partei Front National (heute RN) Gelder für parlamentarische Assistenten erhielten, die jedoch vollständig oder teilweise für die Partei gearbeitet hätten. Das Gericht bezeichnete die Taten als schwerwiegend und betonte, dass Le Pen als leitende Parteiverantwortliche die Einhaltung der Regeln hätte durchsetzen müssen. Zusätzlich zur Haftstrafe und dem Wahlrechtsentzug wurde eine Geldbuße von 100.000 Euro verhängt.
Erste Instanz und Berufung
In erster Instanz hatte ein Gericht Le Pen das passive Wahlrecht für fünf Jahre mit sofortiger Wirkung entzogen und sie zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt, davon zwei Jahre auf Bewährung. In der Berufung forderte die Anklage erneut den zeitweisen Entzug des passiven Wahlrechts und eine Haftstrafe. Le Pens Anwälte hatten auf Freispruch plädiert, wurden jedoch vom Gericht abgewiesen. Ob Le Pen ihren Traum von der Präsidentschaft aufgibt, bleibt abzuwarten – zunächst setzt sie auf den Rechtsweg und die Fortsetzung ihres Wahlkampfs unter erschwerten Bedingungen.



