Rentenkommission: Pflicht-Splitting statt Witwenrente?
Rentenkommission: Pflicht-Splitting statt Witwenrente?

Die Rentenkommission will ihren Bericht Ende Juni vorlegen. Einem Bericht zufolge wird ein Splitting-Modell diskutiert. Was bedeutet das für Witwen und Witwer?

Rentenkommission denkt über Pflicht-Splitting nach

Nur noch wenige Wochen bleiben der Rentenkommission: Bis Ende Juni will das Gremium ihren Bericht der Bundesregierung vorlegen. Bis dato sickern immer wieder Konzepte an die Öffentlichkeit. So hatte die Chefin des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), Yasmin Fahimi, am Sonntag voriger Woche noch vorgeschlagen, für alle Erwerbstätigen in Deutschland eine Betriebsrente zur Pflicht zu machen. Das „Handelsblatt“ meldete am darauffolgenden Montag, dass die vertraulich tagende Kommission einen neuen Plan zum Rentensplitting zwischen Ehepaaren vorbereitet. Die Zeitung beruft sich auf einen Terminplan der Rentenkommission, der den Reformvorschlag enthalte. Mitglieder der Rentenkommission wollten den Bericht auf Anfrage nicht bestätigen. Sie verwiesen auf die vereinbarte Verschwiegenheit innerhalb der 13 Experten und Politiker, die Ende Juni ihre Ergebnisse der Bundesregierung präsentieren wollen.

Rentensplitting: Wer Anspruch hat und welche Regeln gelten

Ein Rentensplitting bedeutet, dass die Rentenpunkte der beiden Ehepartner zunächst zu einer Gesamtsumme addiert und danach halbiert zu gleichen Teilen beiden gutgeschrieben werden. Das Modell ist nicht neu, aber konkret an Vorgaben geknüpft. Laut Deutscher Rentenversicherung ist das Rentensplitting möglich, wenn die Ehepartner vor dem Jahr 2002 geheiratet haben und beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Die Regelung gilt auch für alle Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden – in dem Fall ohne Einschränkung, was das Geburtsdatum angeht.

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Vor allem Frauen sollen von dem Rentensplitting profitieren, die weniger Geld verdienen als ihr Ehemann. Das Ehepaar muss aber nach der Entscheidung in Kauf nehmen, dass es danach kein Zurück mehr gibt. Vor allem geht mit der Entscheidung einher, dass eine mögliche Hinterbliebenenrente mit dem Splitting ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente erlischt. Das ist wohl auch einer der Gründe, warum das Rentensplitting derzeit nicht sonderlich beliebt ist. Schätzungen zufolge sind es lediglich rund 1000 Paare pro Jahr, die sich für diese Regelung entscheiden.

Wirtschaftsweise fordern Rentensplitting als neuen Standard

Die fünf sogenannten Wirtschaftsweisen – also der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung – hatten schon in ihrem Jahresgutachten Ende 2023 gefordert, das Rentensplitting attraktiv zu gestalten und zum Standard zu machen. Sie wollten so „Erwerbsanreize von Frauen steigern und zur finanziellen Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen“. Joachim Ragnitz, Renten-Experte des Münchner Ifo Institut für Wirtschaftsforschung, sagte unserer Redaktion, dass das Rentensplitting lediglich zu einer anderen Aufteilung der Rentenansprüche führe. Beide Ehepartner würden sich den Rentenanspruch teilen, der während der gemeinsamen Ehezeit entstanden ist. „Insoweit ist der Effekt eher symbolischer Art. Der Ehepartner mit dem geringeren Rentenanspruch – zumeist die Frau – bekommt einen rechtssicher einzuklagenden Anspruch und muss im Falle einer Scheidung nicht den Weg über den Versorgungsausgleich gehen“, so der stellvertretende Leiter der ifo-Niederlassung in Dresden. Laut Ragnitz sind damit keine Ausgabeneinsparungen verbunden. Es gehe lediglich um eine Umverteilung der Rentenansprüche. „Bestenfalls gibt es sehr geringe Einsparungen, weil die ‚große Witwenrente‘ 55 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen beträgt, nunmehr wären es dann eben 50 Prozent.“ Das komme aber auch nur sehr langfristig zum Tragen. „Die Probleme der Rentenversicherung lassen sich damit also nicht lösen“, sagt Ragnitz.

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