Freispruch im Missbrauchsprozess: 64-Jähriger bleibt trotzdem in Haft
Freispruch im Missbrauchsprozess: 64-Jähriger in Haft

Freispruch im Missbrauchsprozess: 64-Jähriger aus Röbel bleibt trotzdem in Haft

In einem nicht-öffentlichen Verfahren hat das Landgericht Neubrandenburg einen 64-jährigen Mann aus Röbel in der Mecklenburgischen Seenplatte vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Jungen freigesprochen. Die Entscheidung fiel am Donnerstag nach intensiver Beratung hinter verschlossenen Türen.

Mangelnde Beweise führen zum Freispruch

Richterin Daniela Lieschke begründete das Urteil damit, dass die angeklagten sechs Taten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Die mutmaßlichen Straftaten sollen sich zwischen 2022 und 2024 in der Wohnung des Angeklagten in einem Mehrfamilienhaus ereignet haben.

Der Hauptzeuge, ein heute 13-jähriger Junge, konnte bei seiner Anhörung vor Gericht die Erinnerung an die diesmal angeklagten Taten nicht mehr abrufen. „Das ist manchmal so, das Gehirn ist kein Computer“, erläuterte Richterin Lieschke diese besondere Situation.

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Fortdauernde Haft aufgrund früherer Verurteilung

Trotz des Freispruchs bleibt der 64-Jährige in Haft. Bereits im Jahr 2024 wurde der Mann vor derselben Strafkammer wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und sexuellem Missbrauch zweier Jungen aus der Nachbarschaft in fünf Fällen zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Taten ereigneten sich, als der Mann auf die Kinder aus der Nachbarschaft aufpassen sollte.

Derzeit verbüßt er diese Haftstrafe weiter. Auch in diesem früheren Verfahren hatte der Angeklagte alle Vorwürfe bestritten.

Zweites Verfahren nach neuen Vorwürfen

Das aktuelle Verfahren kam zustande, weil der betroffene Junge im ersten Prozess im Jahr 2024 unerwartet von weiteren Sex-Straftaten des Mannes berichtet hatte, die damals gar nicht angeklagt waren. Da bestehende Anklagen während eines laufenden Prozesses nicht beliebig erweitert werden dürfen, erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Röbeler eine separate neue Anklage.

Richterin Lieschke betonte, dass das Gericht auch in diesem zweiten Verfahren überzeugt sei, dass es da etwas gab. Allerdings ließen sich diese neuen Vorwürfe nicht so erhärten, dass sie für eine Verurteilung ausreichten. In solchen Fällen gilt der fundamentale Grundsatz: „Im Zweifel für den Angeklagten.“

Die komplexe rechtliche Situation verdeutlicht die Herausforderungen bei der Aufklärung von Missbrauchsfällen, insbesondere wenn Zeugenaussagen lückenhaft sind oder sich über verschiedene Verfahren erstrecken.

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