Brandenburger Verfassungsgericht weist AfD-Antrag zu 2G-Corona-Regeln zurück
Verfassungsgericht weist AfD-Antrag zu Corona-Regeln zurück

Brandenburger Verfassungsgericht weist AfD-Antrag zu 2G-Corona-Regeln zurück

Das Brandenburger Verfassungsgericht hat einen Normenkontrollantrag der AfD-Fraktion im Landtag zur Überprüfung der während der Corona-Pandemie geltenden 2G-Regeln als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag richtete sich speziell gegen die Regelung zur Zutrittsgewährung nach dem sogenannten 2G-Modell, wie eine Sprecherin des Gerichts in Potsdam mitteilte. „Der Antrag hatte keinen Erfolg“, hieß es in der offiziellen Stellungnahme.

2G-Modell: Zugang nur für Geimpfte und Genesene

Nach dem 2G-Modell waren Gastronomen, Veranstalter und andere Einrichtungen verpflichtet, grundsätzlich nur Personen Zutritt zu gewähren, die entweder geimpft oder von einer Covid-19-Infektion genesen waren. Die AfD wollte mit ihrem Antrag gerichtlich prüfen lassen, ob diese weitreichende Zugangsbeschränkung für Ungeimpfte mit dem geltenden Recht vereinbar war. Das Verfassungsgericht wies diesen Antrag jedoch in seiner Entscheidung ab und begründete dies ausführlich.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Anordnung der 2G-Zugangsregelung durch die zuständige Ministerin auf Basis der damals verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen zum Coronavirus erfolgen konnte. Die damit verbundenen Einschränkungen von Grundrechten, wie der Bewegungsfreiheit oder der Berufsfreiheit, seien unter den pandemischen Umständen gerechtfertigt gewesen. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber und die Exekutive in einer solchen Ausnahmesituation einen weiten Spielraum bei der Gefahrenabwehr hätten.

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Frühere Kritik an einzelnen Corona-Maßnahmen

In der Vergangenheit hatte das Brandenburger Verfassungsgericht bereits einzelne Corona-Maßnahmen für nichtig erklärt oder kritisiert. So wurden die Corona-Regeln zur Maskenpflicht in Geschäften und Läden aus dem März 2021 zwar grundsätzlich als gerechtfertigt angesehen, jedoch als zu unbestimmt in ihrer Formulierung bewertet. Die damit verbundenen Bußgeldregelungen hätten daher keinen Bestand gehabt und wurden verworfen.

Ähnlich entschieden die Verfassungsrichter über die Maskenpflichtverordnung aus dem Oktober 2020. Diese betraf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in einer Vielzahl von öffentlichen Räumen, darunter Läden, Gaststätten, bei Versammlungen oder Hochzeiten. Das Gericht kritisierte hierbei insbesondere die mangelnde Präzision der Vorgaben und verwarf auch spezifische Regelungen für Demonstrationen, da diese die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt hätten.

Weitere Entscheidungen betrafen die Corona-Regeln aus den Monaten Mai und Juni 2020. Während die mit der allgemeinen Maskenpflicht verbundenen Grundrechtseinschränkungen als gerechtfertigt angesehen wurden, urteilten die Richter, dass die Vorgaben für Versammlungen und private Zusammenkünfte in einigen Punkten die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit verletzt hätten. Diese differenzierte Rechtsprechung zeigt, dass das Gericht zwar die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen anerkennt, jedoch stets auf deren Verhältnismäßigkeit und rechtliche Präzision achtet.

Die aktuelle Entscheidung zum AfD-Antrag unterstreicht somit, dass das Verfassungsgericht die 2G-Regelungen als im Rahmen der pandemischen Lage angemessen und rechtmäßig bewertet, während es bei anderen Maßnahmen durchaus Korrekturbedarf sah. Die AfD-Fraktion hat mit diesem Urteil eine klare Niederlage erlitten, und die Diskussion um die Verhältnismäßigkeit von Corona-Maßnahmen in Brandenburg dürfte damit vorerst einen rechtlichen Abschluss gefunden haben.

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