EuGH stärkt Verbraucherrechte: Widerrufsrecht bei Streaming-Abos bleibt oft bestehen
EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Streaming-Abos

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Verbrauchern bei Streaming-Abos gestärkt. Wer nach Abschluss eines Abonnements sofort einen Film oder eine Serie streamt, verliert dadurch nicht automatisch sein Widerrufsrecht. Das Gericht entschied, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Rücktritt vom Vertrag auch nach dem ersten Stream möglich ist.

Streit um Sky Österreich-Klausel

Im Zentrum des Verfahrens stand eine Vertragsklausel des österreichischen Anbieters Sky Österreich. Kunden mussten zustimmen, dass das Streaming sofort startet und sie dadurch ihr Widerrufsrecht verlieren. Diese Regelung hat der EuGH nun eingeschränkt. Geklagt hatte der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI), der argumentierte, dass es sich bei dem Angebot nicht um digitale Inhalte, sondern um eine digitale Dienstleistung handele. Das Berufungsgericht folgte dieser Ansicht. Der Oberste Gerichtshof in Österreich legte die Frage dem EuGH vor, der klären sollte, welche Vorgaben der EU-Verbraucherrechterichtlinie für Streaming-Abos gelten.

Wann das Widerrufsrecht bestehen bleibt

Nach Auffassung des EuGH kommt es darauf an, wie das Streaming-Angebot aufgebaut ist. Wird nicht nur ein einzelner Film oder eine Serie bereitgestellt, sondern ein Dienst mit laufenden Aktualisierungen und zusätzlichen Funktionen angeboten, kann das Widerrufsrecht bestehen bleiben. Zu solchen Funktionen zählen etwa persönliche Empfehlungen oder ein Angebot, das während der Vertragslaufzeit fortlaufend erweitert wird. „Verbraucher können den Umfang eines solchen Dienstes vor Vertragsabschluss nicht vollständig beurteilen“, so das Gericht.

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Bedeutung des Urteils

Das Urteil gilt nicht automatisch für jedes Streaming-Abo. Entscheidend sind die Eigenschaften des jeweiligen Angebots, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Wer den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist widerruft, muss unter Umständen dennoch für die bereits genutzte Leistung bezahlen. Die Vergütung muss angemessen sein und sich am Umfang der bisherigen Nutzung orientieren. Über den konkreten Fall von Sky Österreich entscheidet nun der Oberste Gerichtshof in Österreich.

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