Das Europaparlament hat in Straßburg mit 511 Ja-Stimmen, 87 Nein-Stimmen und 61 Enthaltungen eine Reform der EU-weiten Koordinierung sozialer Sicherungssysteme verabschiedet. Die neuen Regeln betreffen unter anderem den Bezug von Arbeitslosengeld, Pflege- und Familienleistungen für Menschen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben oder arbeiten.
Sechs Monate Arbeitslosengeld bei Jobsuche im EU-Ausland
Künftig sollen Arbeitslose, die in einem anderen EU-Staat Arbeit suchen, für sechs Monate weiterhin die Leistungen aus ihrem bisherigen Wohnsitzland beziehen können. Der bisherige Wohnsitzstaat kann diese Frist nach eigenem Ermessen verlängern. Bislang galt eine kürzere Frist von drei Monaten. Die Regelung soll die Mobilität von Arbeitsuchenden innerhalb der EU fördern und bürokratische Hürden abbauen.
Zuständigkeit für Grenzgänger und Kurzzeitbeschäftigte
Eine wesentliche Neuerung betrifft Grenzgänger, also Menschen, die in einem EU-Staat arbeiten, aber in einem anderen leben. Künftig soll für Arbeitslosenleistungen der Staat zuständig sein, in dem die Person zuletzt gearbeitet hat. Bisher war dies der Wohnsitzstaat. Dies betrifft insbesondere Personen, die ununterbrochen 22 Wochen im Ausland erwerbstätig waren – sie erwerben dort grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die neuen Regeln ändern nicht die nationalen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, sondern legen lediglich fest, welcher Staat zuständig ist. Dies soll Doppelzahlungen und Rechtsunsicherheiten vermeiden.
Vorabanmeldung bei kurzfristiger Auslandstätigkeit
Für Arbeitnehmer, die nur für kurze Zeit im Ausland tätig sind, wird eine grundsätzliche Pflicht zur Vorabanmeldung bei der zuständigen Behörde eingeführt. Ausnahmen gelten für Dienstreisen und Kurzaktivitäten von bis zu drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Der Bausektor ist von dieser Ausnahme ausgenommen: Vor dem Einsatz von Bauarbeitern im Ausland muss weiterhin die zuständige Behörde informiert werden.
Die sogenannte A1-Bescheinigung, die nachweist, dass ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge zahlt, bleibt für längere Einsätze erforderlich. Die Reform soll Missbrauch verhindern und die Transparenz erhöhen.
Hintergrund und weiteres Verfahren
Die bisherigen EU-Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit stammen aus dem Jahr 2010. Die EU-Kommission hatte bereits 2016 Änderungen vorgeschlagen, doch Parlament und Mitgliedstaaten konnten sich lange nicht einigen. Erst im April 2026 erzielten Unterhändler eine vorläufige Einigung, die das Parlament nun bestätigte. Rund 16 Millionen der knapp 450 Millionen EU-Bürger leben oder arbeiten laut EU-Kommission in einem anderen Mitgliedstaat.
Die Reform muss nun noch formell von den Mitgliedstaaten im Rat gebilligt werden. Die neuen Regeln sollen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Die nationalen Sozialversicherungssysteme bleiben grundsätzlich in der Zuständigkeit der 27 EU-Staaten; die EU-Regeln koordinieren lediglich die grenzüberschreitenden Aspekte.



