Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten empfohlen, in den kommenden drei Jahren keine Strafen gegen Unternehmen zu verhängen, die gegen bestimmte EU-Klimaschutzvorschriften für Methan-Emissionen verstoßen. Dies teilte die Brüsseler Behörde mit. Die Empfehlung folgt auf erheblichen Druck der US-Gaslobby und wird mit der angespannten weltpolitischen Lage begründet. Nationale Gerichte sind laut EU-Kommission bei Streitfällen verpflichtet, solche Empfehlungen zu berücksichtigen.
Hintergrund der Methan-Regulierung
Methan ist ein Treibhausgas, das maßgeblich zur Klimaerwärmung und Luftverschmutzung beiträgt. Es entsteht unter anderem in der Landwirtschaft, auf Mülldeponien und in der Öl- und Gasindustrie. Seit 2024 gelten in der EU Regeln, die Methan-Emissionen aus dem Energiesektor reduzieren sollen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen für bestimmte Lieferverträge nachweisen, dass der Produzent im Herkunftsland seine Methan-Emissionen mindestens so sorgfältig überwacht und dokumentiert, wie es die EU von ihren eigenen Unternehmen verlangt. Die Verordnung schreibt zudem vor, dass die Mitgliedstaaten Regeln für Strafen bei Verstößen einführen müssen. Die meisten Staaten haben dies laut EU-Kommission bisher nicht getan.
Gründe für die Aussetzung
Die EU-Kommission begründet die Empfehlung unter anderem mit der Situation im Nahen Osten, die rund 20 Prozent der weltweiten Handelsströme für Flüssigerdgas (LNG) sowie etwa 20 Prozent des weltweiten Ölverbrauchs beeinträchtigt. Es sei unklar, wie lange die Krise andauern werde. Unternehmen könnten derzeit nicht einschätzen, wie hoch die Risiken bei der Beschaffung potenziell nicht konformen Erdöls und Erdgases seien. Die Vorschriften an sich bleiben in Kraft, doch in den Jahren 2027 bis 2029 soll es keine Folgen für Unternehmen haben, dagegen zu verstoßen.
Reaktionen und Bewertung
Linda Kalcher von der Brüsseler Denkfabrik Strategic Perspectives bezeichnete die Empfehlungen als „Schadensbegrenzung“. Sie erklärte: „Die EU-Kommission hat die Bedenken von Regierungen innerhalb und außerhalb der EU berücksichtigt, zugleich aber erkannt, dass ein Nachgeben gegenüber internationalem Druck als Zeichen von Schwäche gewertet würde und die Autorität der EU über die Regeln ihres eigenen Binnenmarkts untergraben könnte.“ Sie habe daran festgehalten, die Gesetzgebung nicht erneut aufzuschnüren. Durch das Aussetzen der Sanktionen büße die Verordnung jedoch ihre Durchsetzungskraft teilweise ein.



