Bundesfinanzhof schützt Rentner: Abschiedsfeiern bleiben steuerfrei für Arbeitnehmer
BFH: Abschiedsfeiern steuerfrei für Arbeitnehmer

Steuerfrei in den Ruhestand: BFH schützt Arbeitnehmer bei Abschiedsfeiern

Bis zum Jahr 2039 werden über 13 Millionen Babyboomer in Deutschland das Rentenalter erreichen. Damit stehen den Unternehmen des Landes millionenfache Abschiedsfeiern bevor. In einer wegweisenden Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun künftige Rentner vor dem Zugriff des Finanzamts geschützt.

Urteil schützt vor Steuerlast bei Verabschiedungen

Der sechste Senat des Bundesfinanzhofs entschied, dass Arbeitnehmer die Kosten ihrer Abschiedsfeiern nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn versteuern müssen, sofern ihre jeweilige Firma die Feier veranstaltet. Damit wiesen die obersten Finanzrichter ein niedersächsisches Finanzamt in die Schranken, das einem ehemaligen Sparkassenchef die fünfstelligen Kosten seiner Verabschiedung als Arbeitslohn anrechnen wollte.

Richter Stephan Geserich betonte, dass die Entscheidung nicht nur für Führungskräfte gilt, sondern für alle Arbeitnehmer allgemein. Dies ist besonders relevant, da laut Lohnsteuerrichtlinien Sachleistungen eines Arbeitgebers bei Verabschiedungen steuerpflichtig sein können, wenn die Kosten 110 Euro pro Gast überschreiten.

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Fall eines Bankiers mit 300 Gästen

Im konkreten Fall war diese Grenze deutlich überschritten. Bei der Feier im Jahr 2019 waren 300 Gäste geladen, wodurch die Verabschiedung und gleichzeitige Amtseinführung des Nachfolgers mit mindestens 33.000 Euro zu Buche schlug. Die genaue Summe nannte Richter Geserich unter Verweis auf das Steuergeheimnis nicht.

Entscheidend für das Urteil war, dass es sich nicht um eine private Feier des Managers handelte, sondern um eine Firmenveranstaltung. Das Geldinstitut hatte eingeladen, und der scheidende Chef hatte die Gäste nicht selbst ausgewählt. „Unter 300 Gästen befanden sich Gott und die Welt, aber nicht Freunde und Bekannte des Vorstandsvorsitzenden“, erklärte Geserich. Unter den Gästen waren zwar acht Familienangehörige, doch dies sei bei derartigen Veranstaltungen gesellschaftsüblich.

Millionen Abschiede bis 2039

Deutschlands Unternehmen stehen in den kommenden fünfzehn Jahren eine Vielzahl von Abschiedsfeiern bevor. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts werden bis 2039 über 13 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Rentenalter von 67 Jahren erreichen. Auch wenn die Einladung von 300 Gästen bei der Verabschiedung gewöhnlicher Mitarbeiter nicht üblich ist, werden nicht alle dieser Abschiedsfeiern bescheiden ausfallen.

Der Fall war einer von vielen vor dem Bundesfinanzhof, in dem klagende Bürger oder Unternehmen sich schlussendlich gegen den Fiskus durchsetzen. Wie BFH-Präsident Hans-Josef Thesling bei der Jahrespressekonferenz berichtete, lag die Erfolgsquote der Kläger im vergangenen Jahr bei 40 Prozent. Das war etwas niedriger als im Vorjahr, aber nach Theslings Worten im Rahmen der üblichen Schwankungen.

Dieses Urteil bietet Rechtssicherheit für Millionen Arbeitnehmer, die in den kommenden Jahren in den Ruhestand gehen werden. Es stellt klar, dass Firmenveranstaltungen zur Verabschiedung nicht als zusätzliches Einkommen des Gefeierten betrachtet werden dürfen, solange die Feier offiziell vom Unternehmen organisiert wird.

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