Steuererklärung für Rentner: Neuer Ratgeber bietet umfassende Hilfestellung
Die lästige Pflicht der Steuererklärung trifft immer mehr Menschen im Ruhestand. Viele Rentner sind unsicher, was sie gegenüber dem Finanzamt geltend machen können und welche Regeln zu beachten sind. Ein aktueller Ratgeber des Bundesverbands der Verbraucherzentralen schafft nun Klarheit und bietet praktische Tipps für die steuerliche Situation im Alter.
Die gute Nachricht: Kein Zwang zur Digitalisierung
Zunächst die erleichternde Information: Rentner müssen sich nicht in das digitale Steuertool Elster einarbeiten. Die papierne Steuererklärung bleibt weiterhin möglich. Dennoch nimmt die Zahl der steuerpflichtigen Rentner kontinuierlich zu – in etwa dreißig Jahren wird dies voraussichtlich alle Menschen im Ruhestand betreffen.
Der Ratgeber warnt ausdrücklich davor, auf das Vergessen des Finanzamts zu hoffen: "Allein die Nichtabgabe der Steuererklärung kann bereits eine Straftat darstellen." Diese klare Aussage unterstreicht die Bedeutung der steuerlichen Pflichten auch im Alter.
Die sieben Einkommensarten im Überblick
Der Leitfaden "Steuererklärung für Rentner und Pensionäre" bietet zunächst einen systematischen Überblick über die sieben möglichen Einkommensarten. Dabei wird deutlich: Nicht nur die Rente allein zählt, sondern verschiedene Einkunftsquellen können relevant sein.
Interessant ist, dass in manchen Fällen nicht einmal die Rente steuerlich relevant wird – nämlich dann, wenn sie unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt (Stand 2026, für Ehepaare gilt das Doppelte).
Die sieben Einkommensarten sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte
Wann liegt ein Gewerbe vor?
Autorin Gabriele Waldau-Cheema erklärt im Ratgeber, dass ein Gewerbe schneller zustande kommt, als viele denken. Wer beispielsweise regelmäßig Selbstgehäkeltes auf Plattformen wie Ebay verkauft, gilt bereits als Gewerbetreibender. Entscheidend sind dabei Umfang und Häufigkeit der Verkäufe.
Einmaliges Entrümpeln und Verkaufen begründet noch kein Gewerbe. Anders verhält es sich bei Tätigkeiten als Tagesoma oder beim Betrieb einer Photovoltaikanlage – hier liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, die aber nicht zwangsläufig versteuert werden muss. Bei Solaranlagen gilt beispielsweise eine Einkommensteuerbefreiung für Anlagen bis zu 30 Kilowattpeak.
Besonderheiten bei nichtselbstständiger Tätigkeit
Vielen Rentnern ist nicht bewusst, dass auch Betriebsrenten und Beamtenpensionen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zählen. Gleiches gilt für Renten oder Pensionen, die Witwen oder Witwer erhalten.
Die Berechnung dieser Einkünfte gestaltet sich vergleichsweise einfach, wie der Ratgeber erläutert. Jährlich im Februar oder März erhalten Betroffene von ihrem ehemaligen Arbeitgeber oder Dienstherren eine Bescheinigung über das Jahreseinkommen – im Volksmund auch als Etin bekannt. Anhand der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung können alle an das Finanzamt übermittelten Daten eingesehen werden.
Steuerrückerstattung: Werbungskosten und Sonderausgaben
Ein zentraler Aspekt der Steuererklärung ist die Möglichkeit der Steuerrückerstattung. Hier spielen Werbungskosten und Sonderausgaben eine entscheidende Rolle.
Zu den Werbungskosten zählen laut Ratgeber beispielsweise:
- Anzeigenkosten für die Mietersuche
- Renovierungskosten für Mietobjekte
- Kostenpflichtige Rentenberatungen
- Anwaltskosten bei Rentenstreitigkeiten
- Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften oder Pensionsvereine
Die Sonderausgaben unterteilen sich in "Vorsorgeaufwendungen" und "sonstige Sonderausgaben". Zur Vorsorge gehören neben Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch Riester- und Rürup-Renten. Spenden für soziale Zwecke zählen ebenfalls zu den absetzbaren Sonderausgaben.
Expertin Waldau-Cheema präzisiert: "Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke sind alljährlich bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig." Dieser Höchstbetrag liegt bei 20 Prozent des Gesamteinkommens. Wichtig: Für Spenden benötigt man einen Nachweis oder bei kleineren Beträgen den entsprechenden Kontoauszug.
Kirchliche Mitgliedschaft und haushaltsnahe Dienstleistungen
Für Kirchenmitglieder, die Kirchensteuer zahlen, gewährt das Finanzamt mindestens eine Pauschale von 36 Euro. Ein besonders interessantes Sparpotenzial bieten haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen. Die Steuerermäßigung wird dabei direkt von der geschuldeten Steuer abgezogen.
Unbedingt zu beachten: Rechnungstellung und unbare Zahlung sind zwingend erforderlich. Auf der Rechnung müssen Material, Lohn, Maschinenstunden und Anlieferung getrennt aufgeführt werden. Die Leistungen müssen im Haushalt erbracht werden – nicht nur für den Haushalt.
Laut Ratgeber sind beispielsweise nicht absetzbar:
- Grabpflege auf dem Friedhof
- Reinigungskosten für Teppiche, wenn diese außer Haus gereinigt werden
Anders verhält es sich, wenn der Reinigungsdienst den Teppich zu Hause abholt und wieder zurückbringt – in diesem Fall sind die Kosten absetzbar.
Ratgeber im Detail
Der Ratgeber "Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2025/2026" umfasst 208 Seiten und ist sowohl als Buch für 16,00 Euro als auch als E-Book für 12,99 Euro erhältlich. Bezugsquellen sind die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen, der Buchhandel sowie der Online-Shop der Verbraucherzentrale.



