Rabatt-Apps vor Gericht: Penny darf exklusive Angebote weiter anbieten
Rabatt-Apps: Penny gewinnt vor Gericht gegen Verbraucherschützer

Rabatt-Apps vor Gericht: Penny darf exklusive Angebote weiter anbieten

Der Discounter Penny kann weiterhin mit Rabatten werben, die ausschließlich über eine mobile App nutzbar sind. Das Oberlandesgericht Hamm wies eine Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) auf Unterlassung ab. Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, dass solche App-exklusiven Rabatte gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen und bestimmte Kundengruppen diskriminieren würden.

Gericht sieht keine Diskriminierung durch App-Rabatte

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm folgte in seinem Urteil nicht der Argumentation der Verbraucherschützer. Diese hatten geltend gemacht, dass insbesondere ältere, behinderte oder jüngere Menschen benachteiligt würden, da sie entsprechende Geräte oder Apps häufig nicht nutzen könnten oder dürften. Das Gericht sah jedoch keine ausreichenden Belege für eine Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters.

Ein Sprecher des Gerichts erklärte, aus den Unterlagen ergebe sich lediglich, dass ältere Menschen das Internet und Smartphones seltener nutzten. Warum dies so sei, bleibe hingegen offen. Das Gericht ließ eine Revision zum Bundesgerichtshof zu, falls der vzbv von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen möchte.

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Zweite Niederlage für Verbraucherschützer innerhalb kurzer Zeit

Für den Verbraucherzentrale-Bundesverband ist dies bereits die zweite Niederlage in einer ähnlichen Sache. Bereits im März hatte das Oberlandesgericht Bamberg eine Klage gegen den Discounter Netto im Zusammenhang mit App-Rabatten abgewiesen. In diesem Fall wurde keine Revision zugelassen.

Der vzbv geht parallel auch gegen Lidl vor. Der erste Verhandlungstermin ist für September angesetzt. Der Verband konzentriert sich zunächst auf Discounter, da dort besonders preissensible Kunden einkaufen würden.

Händler und Kunden im Tauschgeschäft

Für Händler und Kunden stellen die Rabatt-Apps eine Art Tauschgeschäft dar. Angemeldete Kunden erhalten exklusive Vorteile und Preisnachlässe. Im Gegenzug gewinnen die Händler wertvolle Kundendaten und können das Kaufverhalten besser analysieren. Laut einer Umfrage des Handelsforschungsinstituts IFH Köln verwenden gut 90 Prozent der Menschen Bonus-Apps.

Doch die Kundenbindung durch Apps ist fraglich. Nutzer haben im Schnitt 4,2 Apps von Händlern installiert und wechseln oft zwischen verschiedenen Apps, um die besten Vorteile zu erhalten. Jeder Zweite hat zudem das Gefühl, dabei kaum Geld zu sparen.

Umfragen zeigen gemischte Meinungen

Eine Untersuchung des Vergleichsportals Smhaggle ergab, dass die durchschnittliche Ersparnis pro Rabatt-App bei rund einem Prozent der Gesamtausgaben liegt. Smhaggle-Chef Sven Reuter betont: „Kunden können deutlich mehr sparen, wenn sie gezielt und bei mehreren Anbietern Sonderangebote kaufen.“

Laut einer aktuellen YouGov-Umfrage wird es lediglich von 28 Prozent der Befragten negativ beurteilt, dass zusätzliche App-Rabatte nur von registrierten Kunden genutzt werden können. Die Mehrheit scheint mit diesem Modell also einverstanden zu sein.

Rechtsstreitigkeiten um Rabatt-Apps nehmen zu

Die Apps waren bereits mehrfach Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Bereits im September scheiterten Verbraucherschützer mit einer Klage gegen Lidl vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Sie monierten, die App sei entgegen den Teilnahmebedingungen nicht kostenlos, da Verbraucher mit ihren Daten bezahlen würden. Der vzbv will in diesem Fall vor den Bundesgerichtshof ziehen.

Ein Sprecher von Penny zeigte sich erfreut über das Urteil: „Wir freuen uns für unsere Kundinnen und Kunden, dass wir ihnen auch mit unserer App weiterhin attraktive Angebote unterbreiten können und das Gericht mit seiner Entscheidung unsere Auffassung bestätigt.“

Der vzbv erklärte hingegen: „Selbstverständlich hätten wir uns ein anderes Urteil gewünscht. Positiv ist allerdings, dass das Oberlandesgericht Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.“ Man werde nun die Urteilsgründe prüfen und daraufhin über eine Revision entscheiden.

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