Die anhaltende Börsenrallye hat für viele Anleger eine unangenehme Nebenwirkung: Wer in thesaurierende ETFs investiert, muss sich auf eine möglicherweise hohe Steuerzahlung im Januar 2027 einstellen. Die Vorabpauschale, eine gesetzlich verankerte Steuer auf fiktive Mindesterträge, könnte viele Sparer treffen, wenn die Kurse bis zum Jahresende weiter steigen.
Starke Renditen trotz Turbulenzen
Trotz Kriegen, Zollkonflikten und Sorgen um eine KI-Blase dürften viele ETF-Sparer zufrieden auf ihr Depot blicken. Der MSCI World, ein breiter Aktienindex, verzeichnet seit Jahresbeginn ein Plus von über 12 Prozent. Noch besser schneidet der FTSE All World ab, der um knapp 15 Prozent zulegte. Diese Zahlen verdeutlichen, dass breit gestreute Aktien-ETFs auch in schwierigen Zeiten eine bewährte Strategie für langfristigen Vermögensaufbau sind.
Besonders profitieren Sparer mit thesaurierenden ETFs, die Dividenden automatisch reinvestieren. Dadurch entsteht ein Zinseszinseffekt, der die Rendite über die Jahre erheblich steigert. Doch genau diese Wiederanlage führt zur Besteuerung der Vorabpauschale.
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist eine Steuer auf fiktive Mindesterträge, die der Gesetzgeber eingeführt hat, um zu verhindern, dass Erträge aus thesaurierenden Fonds jahrzehntelang steuerfrei bleiben. Statt auf tatsächlich ausgezahlte Dividenden wird ein angenommener Gewinn besteuert. Die Höhe richtet sich nach dem Basiszins der Deutschen Bundesbank, der für 2026 auf 3,20 Prozent festgelegt wurde.
Für Aktienfonds und ETFs bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei, sodass nur 70 Prozent der Vorabpauschale besteuert werden. Liegt der tatsächliche Wertzuwachs unter der berechneten Pauschale, wird der geringere Betrag herangezogen. Bei Verlusten im Jahresverlauf entfällt die Vorabpauschale komplett.
Wann wird die Steuer fällig?
Die Steuer wird nicht sofort erhoben, sondern gilt steuerlich am ersten Werktag des Jahres 2027 als zugeflossen. Banken ziehen die Abgeltungsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer in der Regel Anfang Januar automatisch vom Verrechnungskonto ein. Ist dort nicht genug Guthaben, können Banken Fondsanteile verkaufen, um die Steuer zu begleichen.
Für ETF-Sparer besteht jedoch kein Grund zur Panik. Wer seinen Sparerpauschbetrag von 1000 Euro (2000 Euro bei Ehepaaren) noch nicht ausgeschöpft hat und einen Freistellungsauftrag eingerichtet hat, zahlt häufig keine Steuer auf die Vorabpauschale. Bei größeren Depotbeständen oder bereits verbrauchtem Freibetrag sollten Sparer jedoch sicherstellen, dass auf dem Verrechnungskonto ausreichend Guthaben liegt.
Doppelte Besteuerung vermeiden
Ein wichtiger Trost: Die bereits versteuerte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf der ETFs, etwa im Rentenalter, auf die fällige Abgeltungsteuer angerechnet. Dadurch wird eine doppelte Besteuerung verhindert. Anleger sollten den Jahreswechsel nutzen, um ihre Konten zu prüfen und gegebenenfalls Geld für die Steuerzahlung bereitzustellen.



