E-Auto-Förderung: Antragsteller müssen Steuererklärung abgeben
E-Auto-Förderung: Steuererklärung wird zur Pflicht

Seit dem 19. Mai ist das neue Portal für die staatliche E-Auto-Förderung offiziell freigeschaltet. Die Bundesregierung hatte das Programm zuvor angekündigt, nun können Anträge erstmals online gestellt werden. Die Förderung gilt rückwirkend für Fahrzeuge, die bereits seit dem 1. Januar 2026 neu zugelassen wurden.

Steuerbescheide als Voraussetzung

Wer die Prämie beantragen möchte, braucht mehr als nur einen Kaufvertrag und die Fahrzeugpapiere. Nach den aktuellen Vorgaben sind auch die beiden letzten Einkommensteuerbescheide erforderlich. Diese erstellt das Finanzamt erst nach erfolgreicher Bearbeitung einer eingereichten Steuererklärung. Für viele Bürgerinnen und Bürger könnte das überraschende Folgen haben.

Zugzwang für bisher Nicht-Abgabepflichtige

„Denn zahlreiche Arbeitnehmer geben bislang überhaupt keine Steuererklärung ab – schlicht, weil sie dazu nicht verpflichtet sind“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Besonders Ledige mit ausschließlich lohnsteuerpflichtigem Einkommen verzichten oft jahrelang auf eine freiwillige Erklärung.“ Genau diese Gruppe könnte nun erstmals unter Zugzwang geraten.

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Maximal 6.000 Euro Förderung

Die Höhe des staatlichen Zuschusses und die Anspruchsberechtigung hängen nicht nur vom Fahrzeug, sondern auch vom Haushaltseinkommen und der Familiengröße ab. Sie liegt bei maximal 6.000 Euro. Maßgeblich ist das sogenannte „zu versteuernde Einkommen“, das verbindlich erst mit einem Einkommensteuerbescheid feststeht. Ohne Bescheid also kein Nachweis – und ohne Nachweis keine Förderung.

Rückwirkende Abgabe bis zu vier Jahre möglich

Damit entsteht faktisch eine neue Hürde: Wer bisher keine Steuerbescheide besitzt, muss möglicherweise zunächst rückwirkend Steuererklärungen einreichen, bevor überhaupt ein Antrag auf die E-Auto-Prämie möglich ist. Bei freiwilliger Abgabe ist das bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. „Rechtlich bedeutet das zwar keine automatische neue Abgabepflicht im steuerlichen Sinne“, erklärt Karbe-Geßler. „Niemand wird allein wegen der Förderung plötzlich gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.“ Praktisch koppelt der Gesetzgeber die Förderung jedoch an Unterlagen, die man nur durch Abgabe einer Steuererklärung erhalten kann.

Digitale Hürde: Bund-ID und Ausweisverfahren

Hinzu kommt der technische Aufwand: Für die Antragstellung wird eine digitale Identität benötigt – entweder die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (eID) oder ein Elster-Zertifikat. Denn ohne eines von beiden lässt sich das notwendige Bund-ID-Konto nicht mit der für den Förderantrag geforderten Vertrauensstufe anlegen. Einige Bürgerinnen und Bürger dürften spätestens hier erstmals mit digitalen Verwaltungsverfahren in Berührung kommen.

Besondere Herausforderungen für bestimmte Gruppen

Besonders herausfordernd könnte die Situation für Rentner, Studenten oder Geringverdiener werden, die bislang nie mit dem Finanzamt zu tun hatten. Die Bundesregierung hat inzwischen eingeräumt, dass für Personen ohne Steuerbescheid noch Lösungen gefunden werden müssten. Denkbar wären dann etwa alternative Nachweise wie Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenmitteilungen. Konkrete Regelungen fehlen bislang jedoch.

Insgesamt zeigt sich: Die neue E-Auto-Förderung ist nicht nur eine finanzielle Hilfe, sondern bringt auch bürokratische und digitale Hürden mit sich. Antragsteller sollten frühzeitig prüfen, ob sie die erforderlichen Unterlagen besitzen oder eine Steuererklärung nachreichen müssen.

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