Die anhaltende Trockenheit lässt die Pegelstände vieler Flüsse sinken – und damit auch die Hoffnung vieler Urlauber auf eine entspannte Flusskreuzfahrt. Doch was passiert, wenn das Schiff wegen Niedrigwassers nicht mehr fahren kann? Reisende haben klare Rechte, wie Experten erklären.
Was gilt bei Absage oder Änderung der Route?
Grundsätzlich gilt: Wird die Reise komplett abgesagt, weil das Schiff nicht fahren kann, müssen die Veranstalter den vollen Reisepreis erstatten. Das bestätigt die Verbraucherzentrale. Wird nur ein Teil der Route geändert, etwa weil ein Abschnitt nicht befahrbar ist, können Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen.
Wie hoch die Minderung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. „Je nachdem, wie stark die Reise von der gebuchten Leistung abweicht, können das fünf bis zwanzig Prozent des Tagespreises sein“, sagt eine Sprecherin der Verbraucherzentrale. Bei einer einwöchigen Reise mit mehreren nicht angefahrenen Städten kann sich die Erstattung also schnell summieren.
Bus- oder Zugersatz statt Schiff: Das müssen Urlauber akzeptieren
Viele Flusskreuzfahrt-Anbieter versuchen, ihre Gäste mit Bussen oder Zügen zu den nächsten Anlegestellen zu bringen. Das müssen Reisende nicht immer hinnehmen. „Ein Bus- oder Zugtransport ist nur dann zumutbar, wenn er die Reise nicht wesentlich beeinträchtigt“, erklärt Reiserechtlerin Sabine Fischer. Wer stattdessen auf dem Schiff bleiben möchte, sollte das dem Veranstalter mitteilen.
Problematisch wird es, wenn das Schiff tagelang im Hafen liegt. Dann können Urlauber unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. „Wenn die Reise durch das Niedrigwasser erheblich beeinträchtigt wird, kann eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein“, so Fischer.
Vorab informieren: Was tun bei niedrigen Pegelständen?
Wer eine Flusskreuzfahrt gebucht hat und nun unsicher ist, sollte sich frühzeitig beim Veranstalter erkundigen. Viele Anbieter informieren ihre Gäste proaktiv, wenn Probleme absehbar sind. Zudem können Reisende die Pegelstände der Flüsse im Internet verfolgen – etwa über die Webseiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
Ein Tipp: Vor der Buchung sollte man prüfen, ob der Anbieter eine sogenannte Niedrigwasser-Garantie anbietet. Diese sichert zu, dass bei Niedrigwasser entweder ein Ersatzprogramm durchgeführt oder der Preis gemindert wird. Allerdings ist diese Garantie nicht bei allen Anbietern Standard.
Rechtsschutzversicherung kann helfen
Kommt es zum Streit mit dem Veranstalter, kann eine Rechtsschutzversicherung helfen. Diese übernimmt in der Regel die Kosten für Anwalt und Gericht. Allerdings gilt: „Reiserechtsschutz sollte man idealerweise vor der Buchung abschließen“, rät Verbraucherschützerin Julia Schmitt. Wer erst nach dem Vorfall eine Versicherung abschließt, hat meist keinen Anspruch auf Leistungen.
Letztlich gilt: Auch wenn die Flussreise ins Wasser fällt, müssen Urlauber nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Mit den richtigen Informationen und etwas Hartnäckigkeit lässt sich die Situation meist zu ihren Gunsten klären.



