Deutschland ächzt unter einer kräftigen Hitzewelle, und während viele in den Ferien sind, müssen andere weiterhin ins Büro. Doch auch bei hohen Temperaturen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer klare Rechte. Der Arbeitgeber trägt eine Schutzpflicht für die Gesundheit seiner Beschäftigten und muss daher für Abkühlung sorgen. Die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlichte Arbeitsstättenregel ASR A3.5 definiert dabei drei konkrete Temperaturstufen für Büroarbeitsplätze, die festlegen, wann welche Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Drei Temperaturstufen: Was bei Hitze im Büro gilt
Die ASR A3.5 unterscheidet zwischen verschiedenen Temperaturbereichen, die für Arbeitgeber verbindliche Handlungspflichten auslösen. Liegt die Außenlufttemperatur über 26 Grad Celsius und wird es trotz genutztem Sonnenschutz auch im Innenraum wärmer als 26 Grad, sollen zusätzliche Maßnahmen folgen. Das kann bedeuten, den Beschäftigten geeignete Getränke bereitzustellen. Steigt die Temperatur im Innenraum auf mehr als 30 Grad, muss der Arbeitgeber die Hitze wirksam abmildern. Geeignete Getränke sind dann Pflicht. Bei mehr als 35 Grad darf das Büro ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum genutzt werden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Arbeit in kühlere Räume verlegen.
Was Arbeitgeber konkret tun müssen
Die BAuA gibt auch konkrete Tipps für den Hitzeschutz am Arbeitsplatz. So können Jalousien auch nach Feierabend geschlossen bleiben, Räume nachts auskühlen und morgens früh gelüftet werden. Drucker, Kopierer und andere Geräte sollten nur laufen, wenn sie tatsächlich gebraucht werden, da sie zusätzliche Wärme abgeben. Auch Gleitzeit, lockerere Kleidung, zusätzliche Abkühlungspausen und Ventilatoren können die Belastung senken. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unterteilt den Hitzeschutz in technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen. Technische und organisatorische Lösungen haben Vorrang vor persönlichen Maßnahmen. Dazu gehören Sonnenschutz und Lüftung sowie flexible Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen oder kühlere Räume.
Besonders gefährdete Gruppen: Wer mehr Schutz braucht
In Einzelfällen kann bereits eine Lufttemperatur über 26 Grad die Gesundheit gefährden. Das betrifft laut Arbeitsstättenregel etwa Jugendliche, ältere Menschen, Schwangere, stillende Mütter und gesundheitlich Vorbelastete. Gleiches gilt bei schwerer körperlicher Arbeit oder Schutzkleidung, die die Wärmeabgabe stark behindert. Für diese Gruppen gelten strengere Anforderungen an den Arbeitgeber, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden.
Kein automatisches Hitzefrei im Büro
Anders als in der Schule gibt es im Büro kein automatisches Hitzefrei. Allerdings können Arbeitnehmer bei extremen Temperaturen durchaus Anspruch auf Erleichterung haben. Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 ist eine wichtige Grundlage, um diese Ansprüche durchzusetzen. Wer unsicher ist, kann sich an den Betriebsrat oder die zuständige Gewerkschaft wenden. Auch die BAuA bietet umfassende Informationen zum Thema Hitzeschutz am Arbeitsplatz.
Die aktuelle Hitzewelle zeigt, wie wichtig ein wirksamer Hitzeschutz ist. Arbeitgeber sind gut beraten, die Vorgaben der ASR A3.5 einzuhalten, um nicht nur die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen, sondern auch mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Arbeitnehmer wiederum sollten ihre Rechte kennen und bei Bedarf einfordern – denn Abkühlung ist nicht nur eine Frage des Komforts, sondern auch der Gesundheit.



