Marmelade darf ab heute wieder Marmelade heißen – Neue Regeln für Honig
Marmelade darf wieder Marmelade heißen – Honig-Regeln neu

Ab heute dürfen Fruchtaufstriche wieder als Marmelade bezeichnet werden, unabhängig von der verwendeten Frucht. Bisher war dies EU-Recht zufolge nur Produkten aus Zitrusfrüchten vorbehalten. Diese Änderung geht auf eine nationale Umsetzung einer EU-Richtlinie zurück, die das Bundesagrarministerium erlassen hat.

Ende des Wortsalats: Marmelade statt Konfitüre

Bislang mussten Aufstriche aus Erdbeeren, Aprikosen oder anderen Früchten als Konfitüre etikettiert werden, während der Begriff Marmelade ausschließlich für Produkte aus Zitrusfrüchten reserviert war. Diese Regelung hatte die EU vor zwei Jahren mit der Änderung der sogenannten Frühstücksrichtlinie aufgeweicht. Um Verwechslungen zu vermeiden, muss Marmelade aus Zitrusfrüchten künftig als „Zitrusmarmelade“ oder mit der spezifischen Fruchtbezeichnung (z. B. Orangenmarmelade) gekennzeichnet werden.

Historischer Hintergrund: Britischer Einfluss

Die ursprüngliche Einschränkung geht auf einen Verhandlungserfolg Großbritanniens bei seinem Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zurück. Dort wird Marmelade traditionell nur aus Zitrusfrüchten hergestellt. Die Briten setzten durch, dass nur diese Produkte die Bezeichnung Marmelade tragen durften.

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Bereits 2017, im Zuge der Brexit-Vorbereitungen, regte der damalige EU-Abgeordnete und heutige saarländische Finanzminister Jakob von Weizsäcker (SPD) an, die Regelung nach dem EU-Austritt der Briten zu lockern. Mit ironischem Unterton schrieb er, dass die Rückkehr zur Bezeichnung Marmelade den „bitteren Nachgeschmack des Brexits“ versüßen könne. Seit heute ist dieser Vorschlag Realität.

Mehr Transparenz bei Honig

Neben der Marmeladenregelung tritt auch eine Neuerung für Honig in Kraft. Auf Gläsern und Etiketten müssen künftig alle Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge ihres Anteils sowie der prozentuale Gewichtsanteil angegeben werden. Bisher waren pauschale Angaben wie „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“ ausreichend.

Honig, der noch nach den alten Vorgaben abgefüllt wurde, darf weiterhin verkauft werden. Die Verordnung gilt für alle ab heute neu abgefüllten Produkte.

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